(1) Auf Vorschlag des Landeshauptmannes wählt der Landtag die Landesräte in einer einzigen namentlichen Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2. Nach dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Der Vorschlag bestimmt diejenigen, die für das Amt der Stellvertreter bestimmt sind.
(2) Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen nicht dem Landtag angehören, werden diese jedoch in einer getrennten Abstimmung im Sinne von Artikel 50 des Sonderstatuts gewählt.