(1) Wer das Amt des Landeshauptmanns für drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden oder jedenfalls ununterbrochen für 15 Jahre bekleidet hat, kann nicht unmittelbar im Anschluss daran und jedenfalls nicht vor Ablauf von 48 Monaten wieder für dieses Amt gewählt werden. Als Legislaturperiode wird ausschließlich zu diesem Zwecke eine Amtsausübung von mindestens 48 Monaten betrachtet.
(2) Wer das Amt eines Landesrates für drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden oder jedenfalls ununterbrochen für 15 Jahre bekleidet hat, kann nicht unmittelbar im Anschluss daran und jedenfalls nicht vor Ablauf von 48 Monaten wieder für dieses Amt gewählt werden. Als Legislaturperiode wird ausschließlich zu diesem Zwecke eine Amtsausübung von mindestens 48 Monaten betrachtet.