(1) Die Teilnahme der Landtagsabgeordneten an den Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, der Gesetzgebungsausschüsse und jeglicher anderer Ausschüsse, die beim Landtag und der Landesregierung vorgesehen oder eingesetzt wurden und deren Mitglieder die betreffenden Landtagsabgeordneten sind, ist unentgeltlich und bedingt keinen Anspruch auf Entschädigungen, Sitzungsgelder oder Vergütungen jeglicher Art.
(2) Den Landtagsabgeordneten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, in denen die jeweilige Sitzung stattfindet, steht eine Fahrtkostenrückerstattung für Hin- und Rückfahrt zwischen der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts und jener, in der die Sitzung stattfindet, zu.
(3) Die Rückerstattung wird einzig und allein auf der Grundlage der Kosten für die genutzten öffentlichen Verkehrsmittel bzw. des Kilometerpreises bei Nutzung des Privatfahrzeugs bemessen. Außerdem werden auch die tatsächlich angefallenen Autobahn- und Parkplatzgebühren rückerstattet.
(4) Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch dann, wenn die Sitzung des Kollegialorgans wegen mangelnder Beschlussfähigkeit oder aus sonstigem nicht vorhersehbarem Grund nicht stattgefunden hat und sich der/die Abgeordnete trotzdem an den Sitzungsort begeben hat.
(5) Die Obergrenzen für die Auslagenrückerstattung und die Anwendung des vorliegenden Artikels werden nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden mit Präsidiumsbeschluss festgelegt.