(1) Das Land gewährleistet ein funktionierendes Informationssystem, in dem alle Daten betreffend die Finanzierung der Tätigkeiten der Fraktionen erfasst werden.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 werden auf der institutionellen Webseite des Landes im Abschnitt „Transparenz“ veröffentlicht und in digitaler Form auch für das Informationssystem des Rechnungshofes freigegeben sowie dem Wirtschafts- und Finanzministerium – Generalrechnungsamt des Staates und der Kommission für Transparenz und Kontrollen der Rechnungslegung der Parteien und politischen Bewegungen gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2012, Nr. 96, in geltender Fassung, zur Verfügung gestellt.
(3) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau legt nach Absprache mit dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin mit eigenem Dekret die Vorgehensweise und den zeitlichen Ablauf für die Übermittlung und Veröffentlichung der Informationen laut Absatz 1 sowie die Art und Weise der Verwaltung des Informationssystems fest, wobei er/sie auch die Bestimmungen der unter Absatz 2 angeführten Behörden beachtet.