(1) Den Landtagsabgeordneten steht bei vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin ordnungsgemäß angeordneten oder genehmigten Außendiensten zur Vertretung des Landtags in Italien oder im Ausland gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege die Rückvergütung der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zwischen der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und dem Ort des Außendienstes sowie der Verpflegungs- und Unterkunftskosten gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Entschädigungsleistungen können von den Landtagsabgeordneten für die im Laufe des Jahres aus mit ihrem politischen Mandat zusammenhängenden Gründen, die anzugeben sind, auch mit dem eigenen Wagen unternommenen Reisen im In- und Ausland beansprucht werden. Die Vergütung der Reisekosten in Form des Kilometergeldes oder gegen Vorlage der Fahrkarten steht für insgesamt höchstens 8.000 Kilometer jährlich zu.
(3) Die Entschädigungsleistung steht in der Höhe von einem Zwölftel für jeden Monat bzw. Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen jenem/jener Landtagsabgeordneten zu, der/die im Laufe des Jahres das Mandat für einen Zeitraum von weniger als einem Vierteljahr ausübt.
(4) Die Obergrenzen für die Auslagenrückerstattung und die Anwendung des vorliegenden Artikels werden nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden mit Präsidiumsbeschluss festgelegt.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entschädigungsleistungen für Dienstreisen gelten auch für die Mitglieder der Landesregierung.