(1) Den Mitgliedern des Südtiroler Landtags, die im Landtag selbst oder in der Landesregierung eines der unten angeführten Ämter innehaben, steht zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine pauschale Spesenrückerstattung zu, die in zwölf Monatsraten, nach den einzelnen bekleideten Ämtern bemessen, unbeschadet der Aufwandsentschädigung und der Auslagenrückerstattung für die Mandatsausübung nach Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6, „Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Region Trentino-Südtirol“, ausbezahlt wird und neben der jeweiligen Amtsbezeichnung angeführt ist:
- Landeshauptmann/Landeshauptfrau 4.600 Euro,
- Landtagspräsident/Landtagspräsidentin 3.300 Euro,
- Landeshauptmannstellvertreter/Landeshauptmannstellvertreterin/Landeshauptfraustellvertreter/Landeshauptfraustellvertreterin: 4.100 Euro,
- Landesrat/Landesrätin: 3.600 Euro,
- Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landtages: 2.400 Euro,
- Präsidialsekretär/Präsidialsekretärin: 1.200 Euro,
- Vorsitzender/Vorsitzende eines Gesetzgebungsausschusses: 800 Euro, 2)
- Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit mindestens 2 Mitgliedern: 1.100 Euro, 3)
- Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit nur einem Mitglied: 600 Euro. 4)
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, steht eine für das von ihnen bekleidete Amt vorgesehene Entschädigung zu, die zum gesamten Betrag der Bezüge gemäß Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 6, hinzukommt.
(3) Anrecht auf die pauschale Spesenrückerstattung haben:
- der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und die Landesräte/Landesrätinnen ab dem Tag ihrer Wahl durch den Landtag bis zum Tag der Wahl des neuen Landeshauptmanns/der neuen Landeshauptfrau und der neuen Landesräte/Landesrätinnen in der darauffolgenden Legislaturperiode und bei Rücktritt, Amtsverlust, dauerhafter Verhinderung, Ableben oder in ähnlichen Fällen jedenfalls nicht über die Zeitdauer ihrer Mandatsausübung hinaus;
- dem Präsidenten/der Präsidentin und den Mitgliedern des Präsidiums ab dem Tag ihrer Wahl durch den Landtag bis zum Vortag der Einsetzung des neu gewählten Landtags und jedenfalls nicht über die Zeitdauer ihrer Mandatsausübung hinaus, wobei im Falle des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin die jeweilige Amtsdauer im Sinne des Artikels 48/ter Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, berücksichtigt wird;
- c) den Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden ab ihrem Amtsantritt im Sinne der Bestimmungen der Geschäftsordnung für die gesamte Zeitdauer ihrer Mandatsausübung, jedoch jedenfalls nicht über den Vortag der Einsetzung des neu gewählten Landtages hinaus.
(4) Die unter Absatz 1 vorgesehenen pauschalen Spesenrückerstattungen sind nicht kumulierbar. Wer mehrere Ämter bekleidet, muss sich für die Zeitdauer einer potentiellen Anhäufung für nur eine der entsprechenden Entschädigungen entscheiden.