(1) Dieses Gesetz bringt keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich. Mit den Einsparungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) und f) werden die Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltes des Landtages gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g), h), und i) durch die entsprechenden Zuweisungen an finanziellen Mitteln zu Lasten des Landeshaushaltes an den Südtiroler Landtag (Einnahmenkapitel des Landtages 2.101.0030) gedeckt.