(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zielen darauf ab, in der Gesetzgebung des Landes im Rahmen der entsprechenden Zuständigkeiten und gemäß den Verfahrensweisen, die im Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind, Maßnahmen einzuführen, die eine Reduzierung der laufenden Ausgaben der autonomierechtlichen Organe ermöglichen sowie diesbezüglich mehr Transparenz gewährleisten und somit eine Ergänzung jener Bestimmungen darstellen, die im Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 6, „Wirtschaftliche Behandlung der Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates der Autonomen Region Trentino-Südtirol“ und im Beschluss des Landtages vom 12. März 2014, Nr. 3/14, betreffend die Genehmigung der „Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen und diesbezügliche Rechnungslegung“ enthalten sind.