(1) Artikel 33 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:
Art. 33 (Den einzelnen Schulen zuzuweisendes Überstundenkontingent)
1. Zwecks Vergütung der Beauftragungen und der Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 6, Artikel 6 Absätze 6, 7, 9 sowie gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 12 Absatz 3 bestimmt die Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, das entsprechende Gesamtkontingent der vom Land zu bezahlenden Überstunden. Im Rahmen des entsprechenden Gesamtkontingentes weist der/die zuständige Schulamtsleiter/in das Kontingent bzw. deren monetären Gegenwert den einzelnen Schulen zu. Dieses Kontingent beinhaltet nicht die für den Unterricht vorgeschriebenen, zusätzlichen Stunden sowie die Supplenzstunden.“