(1) Nach Buchstabe c) Absatz 4 Artikel 12 Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
„d) Für die Zeitdauer der stationären Krankenhausaufnahme, der Aufnahme in Form von „day hospital“ und für die unmittelbar daran anschließenden Zeiträume der Genesung und ebenso für die Zeiträume der schweren Krankheit laut Artikel 13 und der von dienstlichen Ursachen abhängigen Krankheit stehen dem Personal die gesamte Grundentlohnung und die gesamten bleibenden und dauerhaften Zusatzlohnelemente zu.“
Nach Artikel 12 Absatz 4 Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird folgender Absatz eingefügt:
“4/bis Die Zulagen gemäß Artikel 17 (Landeszulage) und 18 (Erhöhung der Landeszulage für Doktorat) des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 gelten zwecks Anwendung von Artikel 71 Notverordnung vom 25. Juni 2008, Nr. 112, umgewandelt in Gesetz Nr. 133/2008 als zusätzliches Grundgehalt gemäß Artikel 12 Absatz 9 des Legislativdekretes vom 10. Februar 1983, Nr. 89 in geltender Fassung.“