(1) Artikel 15 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:
„Art. 15 (Reduzierung der Unterrichtszeit)
1. Das Lehr- und das diesem gleichgestellte Personal mit einem unbefristetem Arbeitsverhältnis kann in den drei letzten Schuljahren vor Erreichen der Voraussetzungen für die Frühpension bzw. Alterspension eine Reduzierung der Unterrichtszeit auf, in der Regel, nicht weniger als 75 Prozent der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal beantragen.
2. Die Reduzierung der Unterrichtszeit kann nur gewährt werden, wenn gleichzeitig der Antrag um Frühpension zum frühest möglichen Termin eingereicht wird.
3. Das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal, welchem die Reduzierung der Unterrichtszeit gewährt wird, wird in erster Linie in didaktischen Tätigkeiten außerhalb des Regelunterrichts oder in anderen, für den Unterricht zusätzlich erforderlichen Tätigkeiten eingesetzt, wobei jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet wird.
4. Für den Fall, dass keine Tätigkeiten gemäß Absatz 3 möglich sind, wird das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal, welchem die Reduzierung der Unterrichtszeit gewährt wird, in Verwaltungstätigkeiten eingesetzt, wobei der Verwaltungsstundenplan eingehalten werden muss.
5. Die Termine und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche werden nach Besprechung mit den Gewerkschaften von den zuständigen Schulamtsleitern festgelegt.“