(1) Artikel 7 Absatz 1 des LKV 6. Oktober. 2006 erhält folgende Fassung:
"1. Dem Personal, das der Dienststelle für Evaluation gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 5. November 2012, Nr. 39 - „Durchführungsverordnung über die Evaluation des Bildungssystems des Landes“ - zugeordnet ist, steht für die Dauer des Auftrages eine vom zuständigen Schulamtsleiter/von der zuständigen Schulamtsleiterin unter Berücksichtigung der besonderen Fachkompetenzen, der Arbeitsbelastung, der Komplexität der zugewiesenen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung festgelegte jährliche Aufgabenzulage in der maximalen Höhe von 6.000,00 Euro brutto zu.“