(1) Der Jahresbruttobetrag von 1.042,97 Euro laut den Artikeln 18 e 19 des E.T. der LKV vom 23. April 2003 wird mit Wirkung vom 1. Juni 2009 um 0,60 Prozent auf 1.049,23 Euro und mit Wirkung vom 1. April 2010 um weitere 0,75 Prozent auf 1.057,10 Euro erhöht.
(2) Ab 1. April 2010 wird die Landeszulage gemäß Artikel 4 dieses Vertrages betreffend die Dienstaltersabschnitte 9-14, 15-20, 21-27 und 28-34 um folgende Jahresbruttobeträge erhöht:
(3) Artikel 3 Absatz 4 des Landeskollektivvertrages vom 8. Oktober 2008 erhält folgende Fassung:
„4. Dem Lehrpersonal der Oberschule mit Anfangsgehalt laut staatlicher Einstufung wird bei einem Dienstalter für die Zuweisung der Landeszulage von 3-8 Jahren und von 9-14 Jahren die entsprechende Landeszulage für das Lehrpersonal der Mittelschulen ausbezahlt.“