1. Den Personen, die durch individuelle Vereinbarung für die Arbeitseingliederung oder durch individuelle Vereinbarung für die Arbeitsbeschäftigung in die Arbeitswelt integriert sind, wird ein Entgelt sozialpädagogischer Natur zuerkannt. Die Richtlinien und Modalitäten für die Zuerkennung des Entgelts werden mit eigener Maßnahme festgelegt, die auch die Abwesenheiten wegen Urlaubs, Fortbildung und Krankheit regelt.
2. Die Höchstbeträge des Entgelts werden jährlich mit Dekret des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin zusammen mit der Festlegung des Grundbetrages im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, genehmigt.
3. Wer durch eine individuelle Vereinbarung für die Arbeitseingliederung oder für die Arbeitsbeschäftigung in die Arbeitswelt integriert ist, hat Anrecht auf die von den einzelnen privaten oder öffentlichen Betrieben, Vereinigungen oder Sozialgenossenschaften für das Personal vorgesehenen Begünstigungen (z.B. vom Betrieb organisierter Transport, Arbeitskleidung usw.). Wer sechs oder mehr Stunden täglich beschäftigt ist, hat Anrecht auf die Deckung der Essenskosten, wobei nicht der Höchstbetrag überschritten werden darf, der jährlich vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin zusammen mit der Festlegung des Grundbetrags im Sinne des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt wird.
4. Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, haben Anrecht auf Rückvergütung der Begleit- und Transportkosten gemäß Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
4/bis. Den Personen, die in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber kein Anrecht haben auf kostenlose Beförderung für Personen mit einer Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent laut Artikel 16 Absatz 4 des Tarifsystems und der Benutzungsbedingungen der Dienste des öffentlichen Personenverkehrs in Südtirol, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 760 vom 05.07.2016, wird ein Fahrausweis “Schulpass” ausgestellt, der zur kostenlosen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ermächtigt, begrenzt auf die Strecke Wohnort-Arbeitsplatz und zurück, Feiertage ausgenommen.
5. Den Personen werden außerdem Versicherungsschutz gegen Unfälle und eine Haftpflichtversicherung gegen Dritte in Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit gewährleistet.
6. Personen mit einem höheren als im Punkt 4.2.2. Absatz 2 festgelegten Begleitungsbedarf beteiligen sich an den Kosten für die jeweilige Differenz der Begleitungsstunden durch Zahlung der für die Hauspflege vorgesehenen Tarife gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung. Der maximal zulässige Begleitungsbedarf entspricht der Höchstzahl an Betreuungsstunden, die in den teilstationären Einrichtungen der Sozialdienste gewährleistet wird.