1. Im ersten Jahr der Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Regelungen:
a) Der Übergang der Zuständigkeit für mehr als fünfjährige Anvertrauungsabkommen vom Arbeitsservice auf die Sozialdienste erfolgt frühestens drei Monate nach Genehmigung dieser Richtlinien, und zwar jeweils bei Fälligkeit des Anvertrauungsabkommens.
b) Zur Planung und Organisation des genannten Überganges finden unmittelbar nach Genehmigung dieser Richtlinien eigene Treffen zwischen den jeweils zuständigen Arbeitsvermittlungszentren und den Sozialdiensten statt.
c) Die betroffenen Personen werden von den Bezugsfachkräften des Arbeitsservice über die bevorstehenden organisatorischen Neuerungen informiert.
d) Der Arbeitsservice rät den Personen, deren Arbeitsfähigkeit bereits von der zuständigen Ärztekommission festgestellt wurde, sich für eine neue Bewertung an die Ärztekommission zu wenden. Zu diesem Zweck wird die Dienststellenkonferenz einberufen. Ein eventueller Übergang der Begleitung auf die Sozialdienste erfolgt in diesem Fall ausschließlich auf der Grundlage der Entscheidung der Ärztekommission.
e) Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit können auch jene Personen bei der Ärztekommission beantragen, die sich noch nie einer solchen Abklärung unterzogen haben.
2. Die Pflicht, ProPraktika laut Artikel 4 Punkt 4.1.4. Ziffer 4 zu verwenden, gilt, sobald dieser Dienst freigeschaltet ist. Bis zur Freischaltung gelten die über ProPraktika zu erfüllenden Pflichten mit der Übermittlung durch PEC an den Arbeitsservice als erfüllt.
3. Die Entgelte für die am 1. Januar 2022 bereits bestehenden individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung werden von Amts wegen gemäß den neuen Parametern neu berechnet und die Vereinbarungen gelten als von Amts wegen der neuen Regelung angepasst, ohne Notwendigkeit einer neuen Übereinkunft zwischen den Parteien.