1. Für Personen mit den Voraussetzungen laut Artikel 4 Punkt 4.1.2., die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Unterbrechung ihrer Arbeitstätigkeit eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt anstreben oder die einen teilstationären Dienst besucht haben und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt anstreben, wird Folgendes angeboten:
a) Beratung und Information durch den Arbeitsservice zu Möglichkeiten der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt,
b) Erhebung und Abklärung des Arbeitsservices der Kompetenzen der Person und des Bedarfs an Hilfsmitteln am Arbeitsplatz im Hinblick auf eine künftige Wiedereingliederung in die Arbeit, in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst oder den Fachdiensten, von dem bzw. denen die Person bis dahin begleitet wurde,
c) Einberufung der Dienststellenkonferenz durch den Arbeitsservice und Ausarbeitung von Berichten der Dienststellenkonferenz, auch im Hinblick auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission,
d) sind die Netzwerkpartner der Ansicht, dass die vorhandenen Informationen über die Kompetenzen der betroffenen Person nicht ausreichen oder dass die Person in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren durch Beobachtungsprojekte des Arbeitsservice und/oder Bildungsmaßnahmen laut Artikel 12 des Gesetzes die nötigen Kompetenzen für eine künftige Arbeitseingliederung entwickeln kann, kann die erste Feststellung durch die Ärztekommission auf einen Zeitpunkt nach Beendigung dieses Zeitraums verlegt werden; die Zuständigkeit für den Arbeitseingliederungsprozess bleibt beim Arbeitsservice,
e) Umsetzung individualisierter Maßnahmen durch den Arbeitsservice, die Gesundheitsfachdienste oder andere Körperschaften und Einrichtungen,
f) laufende Dokumentation und Auswertung der umgesetzten Maßnahmen durch die Netzwerkpartner,
g) Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission,
h) Angebot von Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a), b) oder c) dieser Richtlinien je nach Entscheidung der Ärztekommission.
2. Für die Wiedereingliederung sind die Bildungsmaßnahmen laut Artikel 12 des Gesetzes von besonderer Bedeutung.