1. Es ist ein konstanter Informationsaustausch zwischen den Landesabteilungen Arbeit und Soziales, den Sozial- und den Gesundheitsdiensten zu gewährleisten.
2. Die Landesabteilungen Arbeit und Soziales verwalten eine gemeinsame Datenplattform in Bezug auf die Arbeitseingliederung.
3. Die Landesabteilungen Arbeit, Soziales und Gesundheitswesen erarbeiten jährlich ein gemeinsames Weiterbildungsprogramm für die mit der Arbeitseingliederung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Es werden periodische Treffen auf Bezirksebene zwischen den Fachkräften des Arbeitsservice und jenen der Sozial- und Gesundheitsdienste abgehalten. Dabei geht es um die Besprechung und Koordinierung der Maßnahmen, die Planung, Durchführung und das Monitoring von Projekten sowie die gemeinsame Evaluation.
5. Es findet außerdem mindestens eine jährliche Aussprache statt zwischen den Direktorinnen und Direktoren der Landesabteilungen Arbeit und Soziales und den Direktorinnen und Direktoren der Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften sowie den Verantwortlichen von Gesundheitsdiensten, Schulwesen, Berufsbildung und Berufsberatung.
6. Die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Arbeitseingliederung ist eine gemeinsame Aufgabe des Arbeitsservice und der Sozialdienste.