(1) Um einen reibungslosen Übergang der Buchführung zu gewährleisten, bleibt der Koordinierungsbeirat des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres 2016 im Amt.
(2) Das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer bleibt bis zum Ablauf seines Mandates oder seiner Neuernennung im Amt.
(3) Dem Zentrum wird Landespersonal mit einem Kontingent von 75,947 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt. 8,474 Vollzeitäquivalente werden der Landesdomäne zur Verfügung gestellt.
(3/bis) Mit 1. Jänner 2019 geht ein Landesangestellter/eine Landesangestellte von der Landesdomäne an das Zentrum über und zwar im Ausmaß von 0,75 Vollzeitäquivalenten; entsprechend werden die Kontingente laut Absatz 3 angepasst. 3)
(3/ter) Mit 1. Jänner 2019 gehen sechs Angestellte der Landesdomäne, die 5,115 Vollzeitäquivalenten entsprechen, an das Zentrum zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben laut Artikel 7 über. Die Angestellten, welche zum Zeitpunkt des Übergangs bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, werden vom Zentrum ohne weiteren Wettbewerb oder weiteres Auswahlverfahren unbefristet angestellt und behalten die Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages bei. 4)
(4) Das bereits beim Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg oder beim Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigte Personal kann ohne weiteren Wettbewerb bzw. ohne weiteres Auswahlverfahren von einer Struktur in die andere wechseln. Für das einer der beiden Körperschaften zur Verfügung gestellte Landespersonal gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.
(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Dekrete des Direktors des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bleiben gültig, soweit nicht im Widerspruch mit diesen Bestimmungen.