(1) Das Zentrum laut Artikel 1 tritt mit Wirkung 1. Jänner 2017 die Rechtsnachfolge des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg an, vorbehaltlich der Bestimmungen laut den Absätzen 2 und 3.
(2) Die Gutsverwaltung Laimburg wird mit Wirkung laut Absatz 1 vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg abgespalten und in den Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung, der in eine Landesagentur unter der Bezeichnung Landesdomäne umgewandelt wird, eingegliedert.
(3) Das Zentrum tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg ein, mit Ausnahme jener, die in die Zuständigkeit der Gutsverwaltung fallen. Im Einzelnen wird es Eigentümer der beweglichen Sachen.
(4) Die zum 31.12.2016 im Eigentum des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg stehenden unbeweglichen Sachen gehen in das Eigentum des Landes über.