(1) In der Regel nimmt das Zentrum seine Verwaltungsaufgaben selbst wahr.
(2) Die Landesdomäne kann für das Zentrum die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit einer eigenen Kooperationsvereinbarung festgelegt und geregelt werden.
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann das Zentrum eine interne Verordnung zur Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Lieferungen sowie eine interne Buchhaltungsverordnung erlassen. 2)