(1) Die Landesregierung weist dem Zentrum eine jährliche Finanzierung zur Unterstützung der institutionellen Tätigkeiten laut Artikel 1 und der Führungskosten aufgrund eines Jahresprogrammes zu.
(2) Alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen, werden direkt dem Zentrum zugewiesen.