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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 351)
Neuordnung des Versuchszentrums Laimburg

1)
Kundgemacht in der Sondernumer 1 zum Amtsblatt vom 28. Dezember 2016, Nr. 52.

Art. 1 (Versuchszentrum Laimburg)  

(1) Das Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.

(2) Das Zentrum betreibt Forschung, wissenschaftliche Versuche und Innovation, sorgt für Wissenstransfer und die Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen.

(3) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 2 kann das Zentrum auch Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den institutionellen Tätigkeiten anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, sofern letztere nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für seine institutionellen Tätigkeiten verwendet, oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören auch Repräsentationstätigkeiten und institutionelle Beziehungen und jene zur Aufwertung des Territoriums und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen von Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.

(4) Das Zentrum kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und auch entgeltlich deren Dienste in Anspruch nehmen. Außerdem kann es die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter nutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden.

(5) Das Zentrum kann wissenschaftliche Projekte, Versuche, Dienstleistungen und Analysen auf Rechnung Dritter durchführen. Das Ausmaß des Entgelts für diese Leistungen legt der Direktor des Zentrums auf der Grundlage der Kostenelemente fest.

(6) Das Zentrum legt eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten an, die vom Aussterben bedroht sind. Dazu werden auch Samen und Saatgut gesammelt. Der Zweck der Genbank besteht darin, Pflanzensorten zu sammeln, einzulagern und in bestimmten Zeitabschnitten zu kontrollieren, ihre phänologische und physiologische Eigenschaften zu erheben.

(7) Im Auftrag der Landesregierung kann das Zentrum auch Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Haustierrassen ergreifen.

(8) Das Zentrum schließt mit dem Land Südtirol eine mehrjährige Zielvereinbarung ab, welche mit dem Mitglied der Landesregierung, das für das Zentrum zuständig ist, abgestimmt ist.

Art. 2 (Güter und Vermögen)

(1) Die unbeweglichen Sachen, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, sind Eigentum des Landes und werden diesem zur Verfügung gestellt.

(2) Die beweglichen Sachen, einschließlich jene, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, sind Eigentum des Zentrums, das diese inventarisiert und verwaltet. Die Landesregierung kann bewegliche Sachen, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, in dessen Eigentum übertragen oder jedenfalls gewährleisten, dass das Zentrum diese Sachen nutzen kann.

(3) Zur Ausübung seiner Tätigkeiten nutzt das Zentrum auch Flächen und andere unbewegliche Sachen sowie bewegliche Sachen und sonstige Ressourcen der Landesdomäne, welche ihm von dieser zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf des Zentrums hat Vorrang gegenüber anderen Nutzungen.

(4) Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten auch landwirtschaftliche Flächen pachten und andere unbewegliche Sachen für seine Tätigkeiten anmieten.

(5) Das Zentrum kann auch Produkte der Domäne Laimburg erwerben und weiterverkaufen.

(6) Den Bau von Gebäuden, die das Zentrum nutzt, sowie die ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten führt in der Regel das zuständige Amt der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst oder der Landesabteilung Vermögensverwaltung durch. Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten die Landesdomäne oder andere mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen.

(7) Die Ausgaben für den Bau, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude sowie für den Ankauf von unbeweglichen Sachen für Versuche gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 3 (Finanzierung und Einnahmen)

(1) Die Landesregierung weist dem Zentrum eine jährliche Finanzierung zur Unterstützung der institutionellen Tätigkeiten laut Artikel 1 und der Führungskosten aufgrund eines Jahresprogrammes zu.

(2) Alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen, werden direkt dem Zentrum zugewiesen.

Art. 4 (Koordinierung und Kontrolle)

(1) Als direktes Verbindungsglied zwischen dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin und dem Zentrum nimmt der Direktor/die Direktorin des zuständigen Ressorts seine/ihre Koordinierungs- und Kontrollfunktion wahr. In diesem Zusammenhang sorgt das Ressort für die Übertragung der von der Landesregierung genehmigten Geldmittel in den Haushalt des Zentrums sowie für die Einreichung der entsprechenden Maßnahmen zur Genehmigung durch die Landesregierung. Die damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeit wird vom Personal des Zentrums getätigt.

Art. 5 (Personal)

(1) Dem Zentrum wird Personal vom Land überstellt. Es kann auch selbst Personal, auch saisonal, für seine Tätigkeiten sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben einstellen.

(2) Auf das eigene Personal des Zentrums, dessen Kosten dem Haushalt des Zentrums angelastet werden, wird der Branchenkollektivvertrag angewandt, sofern das Statut nichts anderes vorschreibt.

Art. 6 (Statut)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt das Statut des Zentrums, welches Folgendes festlegt:

  1. die Organe des Zentrums, deren Zusammensetzung und deren Aufgaben,
  2. die Gliederung der Führungsstruktur und die Richtlinien für die Verwaltungsstruktur des Zentrums,
  3. die Hauptaufgaben des Zentrums,
  4. die administrative, finanzielle, buchhaltungstechnische und vermögensrechtliche Führung des Zentrums.
massimeBeschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456 - Land- und Forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg - Genehmigung des Statutes (abgeändert mit Beschluss Nr. 1446 vom 20.12.2016, Beschluss Nr. 1158 vom 28.12.2021 und Beschluss Nr. 783 vom 12.09.2023)

Art. 7 (Verwaltungsaufgaben)

(1) In der Regel nimmt das Zentrum seine Verwaltungsaufgaben selbst wahr.

(2) Die Landesdomäne kann für das Zentrum die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit einer eigenen Kooperationsvereinbarung festgelegt und geregelt werden.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann das Zentrum eine interne Verordnung zur Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Lieferungen sowie eine interne Buchhaltungsverordnung erlassen. 2)

2)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 8.

Art. 8 (Rechtsnachfolge)

(1) Das Zentrum laut Artikel 1 tritt mit Wirkung 1. Jänner 2017 die Rechtsnachfolge des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg an, vorbehaltlich der Bestimmungen laut den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Gutsverwaltung Laimburg wird mit Wirkung laut Absatz 1 vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg abgespalten und in den Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung, der in eine Landesagentur unter der Bezeichnung Landesdomäne umgewandelt wird, eingegliedert.

(3) Das Zentrum tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg ein, mit Ausnahme jener, die in die Zuständigkeit der Gutsverwaltung fallen. Im Einzelnen wird es Eigentümer der beweglichen Sachen.

(4) Die zum 31.12.2016 im Eigentum des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg stehenden unbeweglichen Sachen gehen in das Eigentum des Landes über.

Art. 9 (Übergangsbestimmungen)

(1) Um einen reibungslosen Übergang der Buchführung zu gewährleisten, bleibt der Koordinierungsbeirat des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres 2016 im Amt.

(2) Das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer bleibt bis zum Ablauf seines Mandates oder seiner Neuernennung im Amt.

(3) Dem Zentrum wird Landespersonal mit einem Kontingent von 75,947 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt. 8,474 Vollzeitäquivalente werden der Landesdomäne zur Verfügung gestellt.

(3/bis) Mit 1. Jänner 2019 geht ein Landesangestellter/eine Landesangestellte von der Landesdomäne an das Zentrum über und zwar im Ausmaß von 0,75 Vollzeitäquivalenten; entsprechend werden die Kontingente laut Absatz 3 angepasst. 3)

(3/ter) Mit 1. Jänner 2019 gehen sechs Angestellte der Landesdomäne, die 5,115 Vollzeitäquivalenten entsprechen, an das Zentrum zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben laut Artikel 7 über. Die Angestellten, welche zum Zeitpunkt des Übergangs bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, werden vom Zentrum ohne weiteren Wettbewerb oder weiteres Auswahlverfahren unbefristet angestellt und behalten die Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages bei. 4)

(4) Das bereits beim Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg oder beim Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigte Personal kann ohne weiteren Wettbewerb bzw. ohne weiteres Auswahlverfahren von einer Struktur in die andere wechseln. Für das einer der beiden Körperschaften zur Verfügung gestellte Landespersonal gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.

(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Dekrete des Direktors des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bleiben gültig, soweit nicht im Widerspruch mit diesen Bestimmungen.

3)
Art. 9 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 8.
4)
Art. 9 Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 8.

Art. 10 (Aufhebung)

(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013 Nr. 6, sind aufgehoben.

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage 5)

5)
Die Anlage wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Juni 2023, Nr. 16.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionActiona) Landesgesetz vom 23. März 1981, Nr. 8
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. März 1983, Nr. 1
ActionActionc) DEKRET DES ASSESSORS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTWESEN vom 28. Mai 1985
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 4. Dezember 1986, Nr. 31
ActionActione) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6
ActionActionf) Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35
ActionActionArt. 1 (Versuchszentrum Laimburg)  
ActionActionArt. 2 (Güter und Vermögen)
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ActionActionArt. 4 (Koordinierung und Kontrolle)
ActionActionArt. 5 (Personal)
ActionActionArt. 6 (Statut)  
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ActionActionArt. 8 (Rechtsnachfolge)
ActionActionArt. 9 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 10 (Aufhebung)
ActionActionArt. 11 (Inkrafttreten)
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ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2018, Nr. 9
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 8
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 9
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