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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 351)
Neuordnung des Versuchszentrums Laimburg

1)
Kundgemacht in der Sondernumer 1 zum Amtsblatt vom 28. Dezember 2016, Nr. 52.

Art. 1 (Versuchszentrum Laimburg)  

(1) Das Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.

(2) Das Zentrum betreibt Forschung, wissenschaftliche Versuche und Innovation, sorgt für Wissenstransfer und die Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen.

(3) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 2 kann das Zentrum auch Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den institutionellen Tätigkeiten anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, sofern letztere nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für seine institutionellen Tätigkeiten verwendet, oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören auch Repräsentationstätigkeiten und institutionelle Beziehungen und jene zur Aufwertung des Territoriums und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen von Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.

(4) Das Zentrum kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und auch entgeltlich deren Dienste in Anspruch nehmen. Außerdem kann es die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter nutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden.

(5) Das Zentrum kann wissenschaftliche Projekte, Versuche, Dienstleistungen und Analysen auf Rechnung Dritter durchführen. Das Ausmaß des Entgelts für diese Leistungen legt der Direktor des Zentrums auf der Grundlage der Kostenelemente fest.

(6) Das Zentrum legt eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten an, die vom Aussterben bedroht sind. Dazu werden auch Samen und Saatgut gesammelt. Der Zweck der Genbank besteht darin, Pflanzensorten zu sammeln, einzulagern und in bestimmten Zeitabschnitten zu kontrollieren, ihre phänologische und physiologische Eigenschaften zu erheben.

(7) Im Auftrag der Landesregierung kann das Zentrum auch Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Haustierrassen ergreifen.

(8) Das Zentrum schließt mit dem Land Südtirol eine mehrjährige Zielvereinbarung ab, welche mit dem Mitglied der Landesregierung, das für das Zentrum zuständig ist, abgestimmt ist.

Art. 2 (Güter und Vermögen)

(1) Die unbeweglichen Sachen, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, sind Eigentum des Landes und werden diesem zur Verfügung gestellt.

(2) Die beweglichen Sachen, einschließlich jene, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, sind Eigentum des Zentrums, das diese inventarisiert und verwaltet. Die Landesregierung kann bewegliche Sachen, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, in dessen Eigentum übertragen oder jedenfalls gewährleisten, dass das Zentrum diese Sachen nutzen kann.

(3) Zur Ausübung seiner Tätigkeiten nutzt das Zentrum auch Flächen und andere unbewegliche Sachen sowie bewegliche Sachen und sonstige Ressourcen der Landesdomäne, welche ihm von dieser zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf des Zentrums hat Vorrang gegenüber anderen Nutzungen.

(4) Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten auch landwirtschaftliche Flächen pachten und andere unbewegliche Sachen für seine Tätigkeiten anmieten.

(5) Das Zentrum kann auch Produkte der Domäne Laimburg erwerben und weiterverkaufen.

(6) Den Bau von Gebäuden, die das Zentrum nutzt, sowie die ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten führt in der Regel das zuständige Amt der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst oder der Landesabteilung Vermögensverwaltung durch. Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten die Landesdomäne oder andere mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen.

(7) Die Ausgaben für den Bau, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude sowie für den Ankauf von unbeweglichen Sachen für Versuche gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 3 (Finanzierung und Einnahmen)

(1) Die Landesregierung weist dem Zentrum eine jährliche Finanzierung zur Unterstützung der institutionellen Tätigkeiten laut Artikel 1 und der Führungskosten aufgrund eines Jahresprogrammes zu.

(2) Alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen, werden direkt dem Zentrum zugewiesen.

Art. 4 (Koordinierung und Kontrolle)

(1) Als direktes Verbindungsglied zwischen dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin und dem Zentrum nimmt der Direktor/die Direktorin des zuständigen Ressorts seine/ihre Koordinierungs- und Kontrollfunktion wahr. In diesem Zusammenhang sorgt das Ressort für die Übertragung der von der Landesregierung genehmigten Geldmittel in den Haushalt des Zentrums sowie für die Einreichung der entsprechenden Maßnahmen zur Genehmigung durch die Landesregierung. Die damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeit wird vom Personal des Zentrums getätigt.

Art. 5 (Personal)

(1) Dem Zentrum wird Personal vom Land überstellt. Es kann auch selbst Personal, auch saisonal, für seine Tätigkeiten sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben einstellen.

(2) Auf das eigene Personal des Zentrums, dessen Kosten dem Haushalt des Zentrums angelastet werden, wird der Branchenkollektivvertrag angewandt, sofern das Statut nichts anderes vorschreibt.

Art. 6 (Statut)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt das Statut des Zentrums, welches Folgendes festlegt:

  1. die Organe des Zentrums, deren Zusammensetzung und deren Aufgaben,
  2. die Gliederung der Führungsstruktur und die Richtlinien für die Verwaltungsstruktur des Zentrums,
  3. die Hauptaufgaben des Zentrums,
  4. die administrative, finanzielle, buchhaltungstechnische und vermögensrechtliche Führung des Zentrums.
massimeBeschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456 - Land- und Forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg - Genehmigung des Statutes (abgeändert mit Beschluss Nr. 1446 vom 20.12.2016 und Beschluss Nr. 1158 vom 28.12.2021)

Art. 7 (Verwaltungsaufgaben)

(1) In der Regel nimmt das Zentrum seine Verwaltungsaufgaben selbst wahr.

(2) Die Landesdomäne kann für das Zentrum die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit einer eigenen Kooperationsvereinbarung festgelegt und geregelt werden.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann das Zentrum eine interne Verordnung zur Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Lieferungen sowie eine interne Buchhaltungsverordnung erlassen. 2)

2)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 8.

Art. 8 (Rechtsnachfolge)

(1) Das Zentrum laut Artikel 1 tritt mit Wirkung 1. Jänner 2017 die Rechtsnachfolge des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg an, vorbehaltlich der Bestimmungen laut den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Gutsverwaltung Laimburg wird mit Wirkung laut Absatz 1 vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg abgespalten und in den Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung, der in eine Landesagentur unter der Bezeichnung Landesdomäne umgewandelt wird, eingegliedert.

(3) Das Zentrum tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg ein, mit Ausnahme jener, die in die Zuständigkeit der Gutsverwaltung fallen. Im Einzelnen wird es Eigentümer der beweglichen Sachen.

(4) Die zum 31.12.2016 im Eigentum des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg stehenden unbeweglichen Sachen gehen in das Eigentum des Landes über.

Art. 9 (Übergangsbestimmungen)

(1) Um einen reibungslosen Übergang der Buchführung zu gewährleisten, bleibt der Koordinierungsbeirat des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres 2016 im Amt.

(2) Das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer bleibt bis zum Ablauf seines Mandates oder seiner Neuernennung im Amt.

(3) Dem Zentrum wird Landespersonal mit einem Kontingent von 75,947 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt. 8,474 Vollzeitäquivalente werden der Landesdomäne zur Verfügung gestellt.

(3/bis) Mit 1. Jänner 2019 geht ein Landesangestellter/eine Landesangestellte von der Landesdomäne an das Zentrum über und zwar im Ausmaß von 0,75 Vollzeitäquivalenten; entsprechend werden die Kontingente laut Absatz 3 angepasst. 3)

(3/ter) Mit 1. Jänner 2019 gehen sechs Angestellte der Landesdomäne, die 5,115 Vollzeitäquivalenten entsprechen, an das Zentrum zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben laut Artikel 7 über. Die Angestellten, welche zum Zeitpunkt des Übergangs bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, werden vom Zentrum ohne weiteren Wettbewerb oder weiteres Auswahlverfahren unbefristet angestellt und behalten die Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages bei. 4)

(4) Das bereits beim Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg oder beim Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigte Personal kann ohne weiteren Wettbewerb bzw. ohne weiteres Auswahlverfahren von einer Struktur in die andere wechseln. Für das einer der beiden Körperschaften zur Verfügung gestellte Landespersonal gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.

(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Dekrete des Direktors des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bleiben gültig, soweit nicht im Widerspruch mit diesen Bestimmungen.

3)
Art. 9 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 8.
4)
Art. 9 Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 8.

Art. 10 (Aufhebung)

(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013 Nr. 6, sind aufgehoben.

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage
STATUT DES VERSUCHSZENTRUMS LAIMBURG  
 delibera sentenza

massimeBeschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456 - Land- und Forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg - Genehmigung des Statutes (abgeändert mit Beschluss Nr. 1446 vom 20.12.2016 und Beschluss Nr. 1158 vom 28.12.2021)

Art. 1 Bezeichnung, Aufsicht und Sitz

1. Das Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.

2. Das Zentrum unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

3. Die Tätigkeit des Zentrums wird durch das Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6, in geltender Fassung, die Bestimmungen dieses Statuts sowie die Vorgaben und Verordnungen geregelt, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden.

4. Das Zentrum hat seinen Sitz in Pfatten (Bozen).

Art. 2 Ziele und Hauptaufgaben

1. Das Zentrum betreibt und koordiniert für das Land und für öffentliche Körperschaften, die vom Land abhängen, oder deren Ordnung in seine, auch übertragenen, Befugnisse fällt, Forschungs- und Versuchstätigkeiten, Innovation sowie Wissenstransfer und Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen. Dazu kann das Zentrum auch mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und auch entgeltlich deren Dienste in Anspruch nehmen. Es kann die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter nutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere hat das Zentrum folgende Aufgaben:

  1. Forschung und Entwicklung, Versuche, Innovation, Gutachten und Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen,
  2. Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz, im Rahmen der einschlägigen staatlichen Bestimmungen auch zu nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder zu nicht zugelassenen Anwendungen,
  3. biologische, chemische und phytopathologische Forschung und Laboranalysen von agrar-, forst- oder lebensmittelwissenschaftlichem Interesse,
  4. Innovation, Technologie- und Wissenstransfer zur Steigerung der Qualität und Quantität der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit der Unternehmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaften, Botanik, sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen; dazu kann das Zentrum Maßnahmen zur wirtschaftlichen Verwertung von Ergebnissen treffen, Technologie- und Wissenschaftsparks errichten und führen, Programme zur Förderung der Innovation umsetzen, Beratungsdienste anbieten und Räumlichkeiten für Büros, Laboratorien, Pilotproduktionen, Workshops, Seminare und für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,
  5. Durchführung von Versuchen und Analysen auf Rechnung Dritter gegen Entgelt auf der Grundlage der Kostenelemente,
  6. Führung des Landesweingutes mit der Produktion von traditionellen und innovativen Produkten zur Förderung des Wissenstransfers, der Weinkultur und für repräsentative Zwecke.

2. Zur Umsetzung der Ziele dieses Artikels kann das Zentrum auch Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den Tätigkeiten laut Absatz 1 anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen. Dies schließt auch kommerzielle Tätigkeiten ein, sofern diese nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für die Tätigkeiten laut Absatz 1 und 2 verwendet, durch Konzession oder Kooperationsvereinbarung seitens der Landesdomäne bekommt oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören Repräsentationstätigkeiten, institutionelle Beziehungen und Tätigkeiten zur Aufwertung des Territoriums und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen der Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.

3. Das Zentrum schließt mit dem Land Südtirol eine mehrjährige Zielvereinbarung ab, welche mit dem Mitglied der Landesregierung, das für das Zentrum zuständig ist, abgestimmt ist.

Art. 3 Organe

1. Organe des Zentrums sind:

  1. der Direktor/die Direktorin,
  2. das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und -prüfer,
  3. der wissenschaftliche Beirat.

Art. 4 Direktor/Direktorin des Zentrums

1. Der Direktor/Die Direktorin des Zentrums wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; der Auftrag kann nach Ablauf dieser Frist erneuert werden. Für die Ernennung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Position des Direktors/der Direktorin des Zentrums werden die geltenden Landesbestimmungen der Führungsposition Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin angewandt.

2. Bei der Festlegung der Funktionszulage des Direktors/der Direktorin des Zentrums wird die neue Rolle laut Artikel 5 berücksichtigt.

Art. 5 Befugnisse und Aufgaben des Direktors/der Direktorin des Zentrums

1. Der Direktor/Die Direktorin hat die gesetzliche Vertretung des Zentrums inne; er/sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Organisation, der Führung und Verwaltung des Zentrums, für die allgemeine Koordinierung der Tätigkeiten, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, sowie für alle weiteren Obliegenheiten, die für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Zentrums notwendig sind.

2. Der Direktor/Die Direktorin hat die Aufgaben und Befugnisse einer Führungskraft im Sinne des 1. Abschnittes des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

3. Insbesondere hat der Direktor/die Direktorin folgende Aufgaben und Befugnisse: Er/Sie

  1. unterschreibt Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften und Unternehmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor und mit Fachleuten,
  2. legt die Führungs- und die Verwaltungsstruktur des Zentrums unter Beachtung der im Statut vorgesehenen Richtlinien und Gliederung fest,
  3. verabschiedet Geschäftsordnungen und Richtlinien betreffend den Ablauf und die Durchführung der Aufgaben sowie für die Verwaltung des Zentrums,
  4. schlägt der Landesregierung im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, das Gesamtplansoll des beim Zentrum fest einzustellenden Personals vor,
  5. ist für strategische Fragen zuständig und legt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, die Grundausrichtung und die wissenschaftliche Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut fest,
  6. erstellt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, im Rahmen der Aufgaben und der Leistungsvereinbarung gemäß Artikel 2 das Tätigkeitsprogramm des Zentrums,
  7. erstellt den Budgetentwurf, Budgetänderungen und die Abschlussbilanz des Zentrums,
  8. erstellt die Richtlinien für die Preis- und Gebührenordnung für die Leistungen des Zentrums,
  9. nimmt alle anderen Verwaltungsbefugnisse wahr, die in die Zuständigkeit des Zentrums fallen und nicht ausdrücklich anders geregelt sind.

4. Der Direktor/Die Direktorin des Zentrums kann einzelne Befugnisse an Bedienstete des Zentrums oder im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Landesdomäne an deren Bedienstete delegieren, die einem homogenen Bereich vorstehen.

5. Bei Abwesenheit des Direktors/der Direktorin übernimmt der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin seine/ihre Befugnisse und Aufgaben.

Art. 6 Kollegium der Rechnungsprüferinnen und -prüfer 

1. Die Finanzgebarung des Zentrums wird vom Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert. Das Kollegium, das von der Landesregierung ernannt wird, hat drei Mitglieder, die auch unter den Bediensteten der Landesverwaltung ausgewählt werden können. Die Mitglieder des Kollegiums bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt, wobei drei aufeinander folgende Mandatsperioden nicht überschritten werden dürfen.

2. Die Zusammensetzung des Kollegiums unterliegt den geltenden Bestimmungen des Landes zur Gleichstellung der Geschlechter. Mindestens eines der drei effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.

3. Den Mitgliedern des Kollegiums werden die Vergütungen gemäß der von der Landesregierung genehmigten Parameter zur Festsetzung der Zulagen für die Bekleidung eines Mandates in Hilfskörperschaften des Landes zuerkannt.

Art. 7 Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des Kollegiums der Rechnungsprüferinnen und -prüfer

1. Das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert die Finanzgebarung des Zentrums. Es

  1. beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung des Zentrums,
  2. verfasst einen Bericht zum Budget, zu den Budgetänderungen und zur Abschlussbilanz, der dessen Richtigkeit bestätigt,

Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums ernannt.

2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören an:

  1. zwei Fachpersonen, die aus Dreiervorschlägen der zwei auf Landesebene repräsentativsten Beratungsorganisationen im landwirtschaftlichen Sektor ausgewählt werden,
  2. eine Fachperson, die aus einem Dreiervorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung gewählt wird,
  3. für spezifische, in den Tätigkeitsbereich des Zentrums fallende Forschungsaufträge bis zu fünf Fachpersonen mit nachgewiesener wissenschaftlicher Erfahrung.

3. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

4. Die Schriftführung des wissenschaftlichen Beirats übernimmt eine beim Zentrum bedienstete Person oder eine Person, die bei der für Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Landesabteilung bedienstet ist.

5. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), die verhindert sind, können sich mit einer schriftlichen Vollmacht durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete ihrer Organisationseinheit vertreten lassen.

6. Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats stehen die Vergütungen laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zu.

Art. 9 Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirats

1. Der wissenschaftliche Beirat versammelt sich auf Einberufung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden immer dann, wenn er oder sie es für nötig erachtet, in jedem Fall jedoch mindestens ein Mal im Jahr. Der wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben und Funktionen: er

  1. berät den Direktor/die Direktorin des Zentrums bei wissenschaftlichen Fragen und nimmt Stellung zur wissenschaftlichen Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut,
  2. nimmt Stellung zum Tätigkeitsprogramm, das der Direktor/die Direktorin vorlegt.

2. Der Beirat kann eigene Fachbeiräte bilden, die er mit vorbereitenden Tätigkeiten betraut.

Art. 10 Führungs- und Verwaltungsstruktur

1. Die Führungsstruktur des Zentrums gliedert sich wie folgt:

  1. Direktion des Zentrums,
  2. vier der Direktion untergeordnete Führungsstrukturen, die als Institute bezeichnet werden.

2. Der Leiter/Die Leiterin eines Institutes hat die Befugnisse und die wirtschaftliche Behandlung eines Bereichsdirektors/einer Bereichsdirektorin des Landes. Falls Landesbedienstete/Landesbedienstete wird er/sie nach den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, und jenen des Bereichsabkommens für Führungskräfte des Landes, jeweils in geltender Fassung, ernannt. Falls zum Personal des Zentrums gehörend, wird er/sie nach der Personalordnung des Zentrums oder den internen Regelungen zum Personalwesen ernannt.

3. Die Verwaltungsstruktur des Zentrums wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums festgelegt, unter Beachtung folgender Vorgaben:

  1. Die Verwaltungsstruktur ist in homogene Bereiche, gegliedert, welche Fachbereiche und Arbeitsgruppen genannt werden.
  2. Die 16 Fachbereiche sind Koordinierungsstellen und werden von einem Koordinator/einer Koordinatorin geleitet.

4. Das leitende und koordinierende Personal kann einzelne Funktionen im Rahmen der administrativen und buchhaltungstechnischen Verwaltung an das unterstellte Personal delegieren.

5. Das Zentrum erstellt eigene Richtlinien für sein Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages, einschließlich jener für die Aufnahme des Personals und dessen Entlohnung, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes auf der Entlohnung des Landespersonals basiert.

6. Die Entlohnung der Führungskräfte und Koordinatoren/Koordinatorinnen wird, soweit es sich um Landespersonal handelt, gemäß Bereichsabkommen der Landesbediensteten des Landes Südtirol bestimmt. Den Koordinatoren/Koordinatorinnen steht eine Koordinierungszulage und den Arbeitsgruppenleitern/Arbeitsgruppenleiterinnen eine Aufgabenzulage gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.

7. Dem Personal, das seinen Dienst vorwiegend mobil ausübt oder häufig dienstlich unterwegs ist, kann die notwendige technische Ausrüstung, einschließlich Fahrzeuge, zur Verfügung gestellt werden, so dass die Tätigkeiten außerhalb des Sitzes mit minimalem Ressourcenaufwand durchgeführt werden können. Personal, das außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein muss, darf die dafür erforderliche technische Ausrüstung gegen einen Beitrag, der die entsprechenden Kosten des Zentrums deckt, auch privat benutzen.

Art. 11 Personal

1. Das Zentrum kann selbst Personal, auch saisonal, für seine Tätigkeiten sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben einstellen. Für spezifische Projekte kann Personal mit befristetem Auftrag eingestellt werden. Das Gesamtplansoll wird von der Landesregierung festgelegt.

2. Auf das Personal des Zentrums wird die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals angewandt, vorbehaltlich anderer Bestimmungen auf Grund der in diesem Statut genannten Rechtsquellen.

3. Die Aufnahme des Personals des Zentrums fällt in die Zuständigkeit des Direktors/der Direktorin des Zentrums und erfolgt nach den Richtlinien für die Aufnahme des Landespersonals. Um einen reibungslosen Ablauf der erforderlichen Dienste für die Durchführung der Tätigkeiten des Zentrums zu gewährleisten, können mit Durchführungsverordnung Sonderbestimmungen für die Aufnahme von wissenschaftlichem Personal und unterstützendem technischen Personal erlassen werden. Die Aufnahme kann auch befristet, mit Übergang auf einen unbefristeten Vertrag erfolgen, wobei die Bedingungen für diesen Übergang vorab im befristeten Arbeitsvertrag festgelegt werden müssen.

4. Die Berufsbilder und die wirtschaftliche Behandlung des wissenschaftlichen Personals und des unterstützenden technischen Personals werden, mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung, mit einem eigenen Bereichskollektivvertrag des Landes geregelt.

5. Mit dem Ziel, die beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten, den Forschergeist, die Initiative, auch individueller Art, die Anpassungsfähigkeit an den interdisziplinären Charakter von Forschungsprojekten und an dessen Veränderlichkeit zu unterstützen, fördern und wertzuschätzen, sowie mit dem Ziel, das wissenschaftliche Personal und das unterstützende technische Personal am Zentrum zu halten, sieht der Bereichskollektivvertrag die Möglichkeit einer horizontalen und vertikalen Mobilität verbunden mit wirtschaftlichen Vorteilen vor.

7. Das Zentrum kann eine eigene Personalordnung erstellen

Art. 12 Finanzjahr, Budget und Jahresabschluss

1. Die Zielvereinbarung laut Artikel 2 regelt auf Basis der Tätigkeiten und Leistungen des Zentrums die mehrjährigen Zuweisungen des Landes an den Haushalt des Zentrums.

2. Das Zentrum wendet zivilistische Buchhaltung im Sinne der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118.

3. Ein Finanzjahr hat die Dauer eines Kalenderjahres und beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

4. Das jährliche und dreijährige wirtschaftliche Budget und jenes für Investitionen der Agentur muss innerhalb 30. November des Vorjahres erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Budget muss dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs entsprechen. Der Jahresabschluss muss innerhalb des 31. März des folgenden Finanzjahres der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.

5. Für das Jahresbudget, die Abänderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss der Agentur finden die einschlägigen Bestimmungen in diesem Bereich, sowie die von der Abteilung Finanzen erteilten Anweisungen, Anwendung.

6. Das jährliche und dreijährige Budget, die Änderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss sind dem Gutachten des Rechnungsprüferkollegiums unterworfen.

Art. 13 Einnahmen

1. Das Zentrum hat folgende Einnahmen:

  1. Beiträge, Finanzierungen und Zuweisungen des Landes und anderer inländischer oder ausländischer Einrichtungen oder Unternehmen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur,
  2. sämtliche Einnahmen aus der Führung und in Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele des Zentrums, einschließlich öffentliche oder private Finanzierungen für spezifische Projekte, die an die Pflicht gekoppelt sind, die Einnahmen aus den Tätigkeiten laut Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 in das Zentrum zu reinvestieren,
  3. Erträge aus dem Verkauf von Wein und anderen Produkten,
  4. die Erträge der auf Rechnung Dritter geleisteten Tätigkeiten,
  5. Erlöse aus der Verwertung geistigen Eigentums.
  6. Erlöse aus der Veräußerung des nicht mehr verwendeten beweglichen Inventars.

2. Alle Einnahmen des Zentrums müssen in den Haushalt eingetragen und dem Schatzamt überwiesen werden.

Art. 14 Einhebungen und Zahlungen

1. Die Einhebungen der Einnahmen und die Zahlungen werden vom Direktor/von der Direktorin, von seinem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin oder einer delegierten Führungskraft durchgeführt.

Art. 15 Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen

1. Auf die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt.

2. Das Zentrum kann auch ein eigene Ordnung zur Beschaffung in Regie erlassen.

Art. 16 Vermögen und Sachen

1. Das Vermögen des Zentrums besteht aus:

  1. beweglichen Sachen, die das Land in sein Eigentum übertragen hat,
  2. Gütern und technischen Geräten für den Betrieb des Zentrums,
  3. allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Zentrums.

2. Das Zentrum nutzt die von der Landesdomäne zur Verfügung gestellten unbeweglichen und beweglichen Sachen zur Ausübung seiner Tätigkeit.

3. Das Zentrum darf die vom Land zur Verfügung gestellten informationstechnischen und telematischen Dienste und die entsprechende Infrastruktur nutzen.

Art. 17 Kassendienst

1. Das Zentrum hat einen eigenen Kassendienst, der demselben Kreditinstitut anvertraut wird, das den Kassendienst des Landes versieht.

Art. 18 Auflösung des Zentrums

1. Wird das Zentrum aus welchem Grund auch immer aufgelöst, so übernimmt das Land alle Güter des Zentrums und tritt in sämtliche aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Dekrete des Direktors des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bleiben gültig, soweit nicht im Widerspruch mit diesen Bestimmungen.

2. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsquellen gemäß Art. 11 dieses Status, werden weiterhin die derzeit gültigen Bestimmungen angewandt.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Statut wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

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ActionActiond) LANDESGESETZ vom 4. Dezember 1986, Nr. 31
ActionActione) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6
ActionActionf) Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35
ActionActionArt. 1 (Versuchszentrum Laimburg)  
ActionActionArt. 2 (Güter und Vermögen)
ActionActionArt. 3 (Finanzierung und Einnahmen)
ActionActionArt. 4 (Koordinierung und Kontrolle)
ActionActionArt. 5 (Personal)
ActionActionArt. 6 (Statut)  
ActionActionArt. 7 (Verwaltungsaufgaben)
ActionActionArt. 8 (Rechtsnachfolge)
ActionActionArt. 9 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 10 (Aufhebung)
ActionActionArt. 11 (Inkrafttreten)
ActionActionSTATUT DES VERSUCHSZENTRUMS LAIMBURG  
ActionActionArt. 1 Bezeichnung, Aufsicht und Sitz
ActionActionArt. 2 Ziele und Hauptaufgaben
ActionActionArt. 3 Organe
ActionActionArt. 4 Direktor/Direktorin des Zentrums
ActionActionArt. 5 Befugnisse und Aufgaben des Direktors/der Direktorin des Zentrums
ActionActionArt. 6 Kollegium der Rechnungsprüferinnen und -prüfer 
ActionActionArt. 7 Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des Kollegiums der Rechnungsprüferinnen und -prüfer
ActionActionArt. 8 Wissenschaftlicher Beirat
ActionActionArt. 9 Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirats
ActionActionArt. 10 Führungs- und Verwaltungsstruktur
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ActionActionArt. 14 Einhebungen und Zahlungen
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ActionActionArt. 16 Vermögen und Sachen
ActionActionArt. 17 Kassendienst
ActionActionArt. 18 Auflösung des Zentrums
ActionActionArt. 19 Übergangsbestimmungen
ActionActionArt. 20 Inkrafttreten
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2018, Nr. 9
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 8
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 9
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis