(1) Als direktes Verbindungsglied zwischen dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin und dem Zentrum nimmt der Direktor/die Direktorin des zuständigen Ressorts seine/ihre Koordinierungs- und Kontrollfunktion wahr. In diesem Zusammenhang sorgt das Ressort für die Übertragung der von der Landesregierung genehmigten Geldmittel in den Haushalt des Zentrums sowie für die Einreichung der entsprechenden Maßnahmen zur Genehmigung durch die Landesregierung. Die damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeit wird vom Personal des Zentrums getätigt.