1. Die Auszahlung der Sponsoringbeträge erfolgt nach Vorlage folgender Unterlagen:
a) Rechnung für das Sponsoring oder ein gleichwertiges Dokument; dies unter Einhaltung der Pflicht der Ausstellung der elektronischen Rechnung im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung,
b) Endbericht, aus dem die vollständige Durchführung der vereinbarten Leistung hervorgeht,
c) vollständige Dokumentation zum Nachweis der vereinbarten Leistung (Fotomaterial, Druckerzeugnisse, Screenshots etc.),
d) Erklärung „Pflichten des Auftragnehmers über die Verfolgbarkeit der Geldflüsse“,
e) Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage (sog. „DURC“) oder eine Erklärung, dass der Vertragspartner von Gesetzes wegen nicht dieser Pflicht unterliegt.
2. Bei Nichterfüllung oder unvollständiger Erfüllung der vereinbarten Leistungen wird die Auszahlung nicht oder im Verhältnis zur erbrachten Leistung verfügt.
3. Sofern bei Sponsoringvereinbarungen die Leistung die Dauer von drei Monaten überschreitet, können Anzahlungen vorgesehen werden.