1. Die Rechnungslegung besteht aus:
a) dem Antrag laut Artikel 16, der die Angaben enthalten muss, dass die geförderten Publikationen oder die verlegerische Tätigkeit vollständig umgesetzt wurden und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, den Prozentsatz der Umsetzung;
b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.
2. Im Rahmen der Abrechnung von Publikationsförderungen müssen auch drei Belegexemplare vorgelegt werden.
3. Verlage müssen zudem ein Verzeichnis und die Tätigkeitsjournale des an der geförderten Publikation mitarbeitenden Personals beilegen.