1. Anspruch auf die Beiträge haben:
a) Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen einschließlich Verbände, Genossenschaften und Komitees, in der Folge als Organisationen bezeichnet,
b) Verlage, für kulturelle Programme, Projekte und Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug.
2. Die Organisationen:
a) dürfen keine Gewinnabsicht haben,
b) müssen seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,
c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
d) ihre Tätigkeit im Einklang mit ihrer Satzung ausüben.
3. Die Verlage müssen
a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
b) regelmäßig qualitätsvolle Publikationen verlegen,
c) ihren Sitz in Südtirol oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder in der Schweiz haben,
d) im Firmenregister der Handelskammer bzw., im Fall eines ausländischen Unternehmens, das seinen Sitz nicht in Italien hat, in das entsprechende Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein,
e) eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verlagswesen aufweisen.
4. Die Geschäftsgebarung der Antragstellenden muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz entsprechen.
5. Auch Einzelpersonen können Beiträge für Publikationen gewährt werden, sofern sie aus Südtirol stammen oder in Südtirol leben.