1. Für Publikationen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben zulässig:
a) für Honorare für Text- und Bildmaterial,
b) für den Ankauf von Nutzungsrechten,
c) für Lektorat und Korrektorat,
d) für Übersetzungen,
e) für Grafik und Layout,
f) für den Druck,
g) für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Produktion und Abrechnung,
h) für Werbung und Vertrieb,
i) zur Deckung von Personalkosten des Verlages innerhalb des Rahmens gemäß Artikel 14 Absatz 6.
2. Zur Durchführung von Veranstaltungen, Vorhaben und Wettbewerben sowie zur Vergabe von Preisen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sind folgende Ausgaben zulässig:
a) für die Organisation und Durchführung,
b) für die Anmietung von Räumlichkeiten,
c) für Honorare von Autorinnen und Autoren sowie Referentinnen und Referenten,
d) für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung der Beteiligten,
e) für Druckerzeugnisse und Programme,
f) für Preisgelder,
g) für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
h) für Werbemaßnahmen.
3. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:
a) für Passivzinsen für Bankkredite, Verzugszinsen oder Strafen,
b) für Bilanzdefizite vergangener Jahre,
c) im Rahmen von Spenden und anderen gemeinnützigen Ausgaben,
d) für repräsentative Zwecke zugunsten von Mitgliedern oder Angestellten der oder des Antragstellenden,
e) für Buffets,
f) für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen,
g) für Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften, sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.
4. Es können auch nur Teile der eingereichten Kosten zugelassen werden, für die ein Beitrag beantragt wurde.