1. Die Beihilfeanträge müssen vor Durchführung der Arbeiten oder Tätigung der Ankäufe bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) eine Ersatzerklärung über die Abgabe der zum Zeitpunkt der Antragseinreichung gültigen EEVE des/der Antragstellenden und seiner/ihrer Kernfamilie.
b) eine Ersatzerklärung zu allfälligen zusätzlich beantragten Begünstigungen bei anderen öffentlichen Verwaltungen für dasselbe Vorhaben,
c) das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit Baukonzession oder anderem Titel gemäß Bauordnung, detailliertem technischen Bericht und sonstige allenfalls vom Genehmigungsverfahren vorgesehene Auflagen,
d) ein detaillierter Kostenvoranschlag, oder alternativ für Neubauten, ein summarischer Kostenvoranschlag mit Pauschalkosten pro Kubikmeter Wohnvolumen oder pro Quadratmeter Wohnfläche, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin zu unterzeichnen ist,
e) für den nicht baulichen Teil, die Beschreibung des geplanten Vorhabens mit dem entsprechenden Kostenvoranschlag oder Angebot.
2. Für die Gewährung der Beihilfe müssen die nachstehenden Voraussetzungen zu folgenden Zeitpunkten gegeben sein:
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung:
1) die EEVE sowie der FWL laut Artikel 6 Absatz 3,
2) die objektiven Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 1,
b) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe:
1) die Erschwernispunkte,
2) die objektiven Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 1,
3) der Viehbesatz,
c) im Falle einer vorübergehenden Auflassung der Viehhaltung wegen baulicher Maßnahmen am Wirtschaftsgebäude oder in Fällen höherer Gewalt, kann die Mindestviehhaltung laut Artikel 6 Absatz 2 auch zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe nachgewiesen werden, wobei in diesem Falle keine Teilzahlung erfolgt,
d) zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe:
1) die objektiven Voraussetzungen laut laut Artikel 6 Absatz 1,
2) der Viehbesatz,
3) der Nachweis über den Besuch des Kurses laut Artikel 6 Absatz 5, bei Kapitalbeiträgen.
3. Falls der eingereichte Antrag unvollständig ist, fordert das zuständige Landesamt schriftlich die fehlenden Unterlagen an; wird der Beihilfeantrag nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen ab Aufforderung nicht vervollständigt, so wird er abgelehnt. Die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) bezüglich des Viehbesatzes gegeben sein müssen, sind spätestens innerhalb des Folgejahres nach dem Jahr der Antragstellung zu erfüllen. Sind diese trotz schriftlicher Aufforderung durch das zuständige Amt nicht gegeben, so wird der Beihilfeantrag von Amts wegen archiviert.