1. Für die Vorhaben, welche gemäß diesen Bestimmungen mittels Kapitalbeitrag gefördert werden, können nach Genehmigung der Beihilfe und nach erfolgtem Baubeginn Vorschüsse bis zu 50 Prozent der gewährten Beihilfe oder Teilzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten im Höchstausmaß von 80 Prozent der gewährten Beihilfe ausgezahlt werden.