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Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich "Urlaub auf dem Bauernhof"

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“

Art. 1
Anwendungsbereich

1.1 Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Landesgesetz genannt, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen und Maßnahmen zugunsten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem „Urlaub auf dem Bauernhof“.

Art. 2
Zielsetzungen

1. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen sollen dazu dienen, die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Diversifizierung des Einkommens der landwirtschaftlichen Unternehmer zu fördern sowie die Aufwertung der lokalen landwirtschaftlichen Produktion zu unterstützen.

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Beihilferegelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

A) „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“: Erklärung, die vom Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, geregelt ist und in der Folge als EEVE bezeichnet wird; sie dient der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beihilfeberechtigten, wobei die Kernfamilie der Person berücksichtigt wird, die den Antrag stellt.

Abweichend von den im genannten Dekret vorgesehenen Bestimmungen:

a) werden folgende Personen als Mitglieder der Kernfamilie berücksichtigt:

1) der/die Antragstellende,

2) der Ehepartner/die Ehepartnerin, sofern nicht gerichtlich getrennt, oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,

3) die minderjährigen Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b), sofern damit zusammenlebend,

4) die volljährigen Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern damit zusammenlebend und steuerlich zu Lasten,

5) die Minderjährigen, die einer der Personen laut den Buchstaben a) und b) in Vollzeit gerichtlich anvertraut sind,

6) die Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b), sofern damit zusammenlebend, mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, mit einer Zivilblindheit, mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder mit einer Beeinträchtigung im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,

7) die Kinder einer der Personen laut den Buchstaben a) und b), die nach der Antragseinreichung, aber noch vor der Beihilfegewährung geboren wurden,

b) die in eheähnlicher Beziehung mit dem/der Antragstellenden lebende Person laut Ziffer 1) Buchstabe b) zählt zur Kernfamilie, sofern diese mit dem/der Antragstellenden in einer gemeinsamen Wohnung wohnt und gemeinsame Kinder hat oder mit dem/der Antragstellenden seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung lebt,

c) für den Fall, dass der/die Antragstellende den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hat und in der EEVE noch kein entsprechendes Einkommen aus der Landwirtschaft aufscheint, wird die EEVE auf der Grundlage der betrieblichen Situation zum Zeitpunkt der Antragseinreichung ergänzt,

d) das Immobiliar- und Finanzvermögen wird nicht berücksichtigt.

B) „Faktor wirtschaftliche Lage“: laut Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, das Maß für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie, in der Folge als FWL bezeichnet; für dessen Ermittlung wird die Summe aus bereinigtem Jahreseinkommen und Vermögen durch den Jahresbedarf der Kernfamilie dividiert. Dabei werden die abweichenden Bestimmungen laut Buchstabe A) berücksichtigt,

C) „Mischbetriebe“: landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben.

D) „Sonderkulturen“: erwerbsmäßiger Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen im Freiland mit Ausnahme des Futter-, Obst- und Weinbaus. Es gelten die im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthaltenen Definitionen,

E) „Erschwernispunkte“: Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie laut Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, geregelt sind.

Art. 4
Beihilfeberechtigte

1. Zu den Beihilfen laut Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes berechtigt sind einzelne landwirtschaftliche Unternehmer,

a) die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, direkt den Betrieb in der Eigenschaft als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, und

b) im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen sowie

c) im Gemeindeverzeichnis laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes eingetragen sind, oder

d) für welche die Landesabteilung Landwirtschaft das Bestehen der Voraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Tätigkeiten festgestellt hat.

2. Die Beihilfen zugunsten der in Absatz 1 genannten Berechtigten werden unter Einhaltung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

3. Zu den Beihilfen laut Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes berechtigt sind Körperschaften und Vereinigungen, die im landwirtschaftlichen Bereich tätig sind.

Art. 5
Förderfähige Vorhaben

1. Für die Beihilfeberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 sind Ausgaben für folgende Vorhaben zulässig:

a) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Ferienwohnungen, Zimmern und ausschließlich von Gästen genutzten Gemeinschaftsräumen. Zur Förderung sind nur jene Ferienwohnungen bzw. Gästezimmer zugelassen, welche mit einer internen sanitären Anlage vollständig ausgestattet sind; davon ausgenommen sind entsprechende Auflagen aufgrund von Denkmalschutzbestimmungen,

b) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle, auf bewirtschafteten Almen, in Buschenschänken und entlang des Radwegenetzes im Sinne der geltenden Bestimmungen, inklusive fix eingebauter Einrichtung; Voraussetzung für die Förderung in diesem Fall ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Mindestvoraussetzungen für die Mehrwertsteuerbuchführung erreicht,

c) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Räumlichkeiten für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung vorwiegend hofeigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese nur im Rahmen einer Zusatztätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Urlaubs auf dem Bauernhof den Hausgästen angeboten bzw. verabreicht werden oder die Tätigkeit auch im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Landes im Bereich der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte erfolgt,

d) Ankauf der Einrichtung für Ferienwohnungen und Fremdenzimmer einschließlich Gemeinschaftsräume, für Räumlichkeiten für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung hofeigener Produkte, unabhängig davon, ob diese nur im Rahmen einer Zusatztätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Urlaubs auf dem Bauernhof den Hausgästen angeboten bzw. verabreicht werden oder die Tätigkeit auch im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Landes im Bereich der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte erfolgt; Ankauf von neuen Maschinen, technischen Geräten und Anlagen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung vorwiegend dieser hofeigenen Produkte sowie Ausgaben für die Qualitätssicherungssysteme der angebotenen oder verabreichten hofeigenen landwirtschaftlichen Produkte.

2. Für die Beihilfeberechtigten laut Artikel 4 Absatz 3 sind im Bezug auf Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben folgende Ausgaben zur Förderung zugelassen:

a) Erstellung und Herausgabe von Katalogen,

b) Werbematerial, -maßnahmen und -veranstaltungen,

c) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen,

d) Druck, Fotos, Videos, Grafik, Übersetzungen, Publikationen und Studien,

e) Inserate, Internetauftritte und Ähnliches,

f) Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

Art. 6
Voraussetzungen

1. Das landwirtschaftliche Unternehmen des/der Antragstellenden muss mindestens:

a) zwei ha Wiese oder Ackerfutterbau bewirtschaften und zwei Großvieheinheiten (GVE) am eigenen Betrieb halten, oder

b) einen Hektar Obst- oder Weinbauflächen bewirtschaften, oder

c) zwei Hektar Sonderkulturen bewirtschaften.

Für die Anerkennung der Mindestvoraussetzungen gelten die entsprechenden Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthalten sind. Mischbetriebe, die verschiedene Kulturarten laut den Buchstaben a), b) und c) anbauen, müssen mindestens zwei Hektar Fläche aufweisen und die Obst- und Weinbauflächen werden mit dem Faktor zwei multipliziert.

2. Bei Betrieben mit Wiesen- und Ackerfutterbauflächen wird ein durchschnittlicher Mindestviehbesatz von 0,5 GVE pro Hektar Futterfläche und ein durchschnittlicher Höchstviehbesatz gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens 2 GVE, welche die Mindestvoraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen. Für die Berechnung der Futterfläche finden die Bestimmungen und Korrekturkoeffizienten des Ländlichen Entwicklungsplanes des Landes Anwendung, für die Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) die Umrechnungskoeffizienten laut Dekret des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung.

3. Die Beihilfen zugunsten von Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 werden nur landwirtschaftlichen Unternehmern gewährt, bei welchen der FWL der Kernfamilie den Wert von 4,55 nicht übersteigt und bei welchen die Mitglieder der Kernfamilie, außer den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaub auf dem Bauernhof, keine anderweitige touristische Tätigkeit und keine andere nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben; die nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ist nur dann unzulässig, wenn sie mit mehr als einem Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im selben Zeitumfang ausgeübt wird. Für Antragstellende, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung als Junglandwirt/Junglandwirtin erfüllen und sich bereits im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung niedergelassen haben, darf der FWL der Kernfamilie den Wert von 5,37 nicht übersteigen. Die restlichen Voraussetzungen dieses Absatzes bleiben unverändert.

4. Bedingung für die Förderung ist das Erreichen einer Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, von mindestens 3 Blumen nach Abschluss der Arbeiten und Ankäufe, für welche die Förderung beantragt wurde.

5. Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalbeiträgen an Betriebe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht oder mit 1 oder 2 Blumen eingestuft sind, ist

a) die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses gemäß Punkt 3.1 Buchstabe c) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008, in geltender Fassung, oder

b) der Besitz eines Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschule für Landwirtschaft oder für Hauswirtschaft und Ernährung, erlangt ab dem Jahr 1995, seitens des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds.

6. Für die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Ausübung einer Urlaub auf dem Bauernhof - Tätigkeit seit mindestens fünf Jahren vor Beantragung der Beihilfe,

b) keine Ausübung einer anderen touristischen Tätigkeit seit mindestens fünf Jahren vor Beantragung der Beihilfe,

c) eine Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, von 1 bis 3 Blumen zum Zeitpunkt der Antragstellung; Betriebe, die bereits mit 3 Blumen eingestuft sind, müssen eine Einstufung mit mindestens 4 Blumen nach Durchführung der Arbeiten und Ankäufe erreichen,

d) für die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 1 oder 2 Blumen eingestuften Betriebe, die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses gemäß Punkt 3.1 Buchstabe c) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008, in geltender Fassung, oder der Besitz eines Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschule für Landwirtschaft oder für Hauswirtschaft und Ernährung, erlangt ab dem Jahr 1995, seitens des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds.

e) Vorlage eines Plans mit Berechnung der Rentabilität der geplanten Tätigkeit nach der Investition sowie Angabe der Maßnahmen, mit welchen der Betrieb die geplante Einstufung erreichen soll.

Art. 7
Art und Höhe der Beihilfe

1. Die Förderung der in diesen Kriterien vorgesehenen Vorhaben erfolgt durch Gewährung von Beihilfen in Form eines Kapitalbeitrages und/oder eines Darlehens über den Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 14. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung. Die Summe aus Kapitalbeitrag und Darlehen über den Rotationsfonds darf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.

2. Die Gewährung eines Kapitalbeitrages erfolgt ausschließlich für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b). Kapitalbeiträge im Beherbergungsbereich werden ausschließlich für den Neubau der ersten zwei Ferienwohnungen oder der ersten vier Fremdenzimmer eines Betriebes gewährt. Diese Begrenzung gilt nicht für die Sanierung und Modernisierung von bereits bestehenden Ferienwohnungen und Fremdenzimmern und für den Ausbau von zusätzlichen Beherbergungsstrukturen in bereits seit mindestens 25 Jahren bestehender Wohnkubatur.

3. Für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann ein Kapitalbeitrag in folgender Höhe gewährt werden:

a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen,

b) bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die weniger als 40 Erschwernispunkte aufweisen,

c) bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe und Mischbetriebe, welche jeweils das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) oder c) erreichen,

d) für Betriebe, die 75 oder mehr Erschwernispunkte erreichen oder Betriebe laut den Buchstaben a) und b) in strukturschwachen Gebieten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, wird ein nicht kumulierbarer Zuschlag von jeweils 10 Prozentpunkten gewährt. Betriebe, welche das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen, sind von diesem Zuschlag ausgeschlossen.

4. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) erfolgt ausschließlich durch Gewährung eines Darlehens über den Rotationsfonds.

5. Für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 2 können Kapitalbeiträge bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.

6. Bei der Gewährung von Darlehen über den Rotationsfonds entspricht der Höchstbetrag der Gesamtsumme der zugelassenen Ausgaben, abzüglich eventuell gewährter Kapitalbeiträge. Die Beteilung zu Lasten des Landes beträgt 80 Prozent des geförderten Darlehens. Die maximale Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter. Im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit der relevanteren Investition angewandt.

Art. 8
Mindest- und Höchstbeträge

1. Kapitalbeiträge können nur für Vorhaben mit zulässigen Ausgaben von mindestens 10.000,00 Euro gewährt werden. Für Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 14. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, wird ein Mindestbetrag an zulässigen Ausgaben von 100.000,00 Euro festgelegt. Für jede Art von Beihilfe werden nur Arbeiten oder Ankäufe berücksichtigt, die nach Einreichen des entsprechenden Beihilfeantrags getätigt werden.

2. Die förderfähigen Ausgaben für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung der Strukturen für den Urlaub auf dem Bauernhof dürfen folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

a) für die Gewährung eines Kapitalbeitrages:

1) 80.000,00 Euro im 10-Jahreszeitraum,

2) der Betrag laut Ziffer 1) kann um maximal 10.000,00 Euro erhöht werden, wenn durch die Verwirklichung der geförderten Vorhaben die Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, auf mindestens 3 Blumen erhöht wird oder auf mindestens 4 Blumen, bei Betrieben, welche bereits eine Einstufung mit 3 Blumen aufweisen,

3) ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5.000,00 Euro des Höchstbetrages der zugelassenen Ausgaben kann zugunsten jener Betriebe anerkannt werden, welche an einem durch die Landesverwaltung unterstützten Programm zur Einführung und zum Gebrauch einer Marke zugunsten des Urlaubs auf dem Bauernhof teilnehmen,

b) für die Gewährung eines Darlehens: 400.000,00 Euro zugelassene Ausgaben im 10-Jahreszeitraum.

3. Für die Berechnung des im 10-Jahreszeitraum zustehenden Höchstbetrages werden die dem Datum des entsprechenden Gewährungsaktes vorhergehenden zehn Jahre berücksichtigt.

Art. 9
Ermittlung der förderfähigen Ausgaben

1. Die förderfähigen Ausgaben für den baulichen Teil werden gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ermittelt. Das Höchstausmaß der förderfähigen Ausgaben ergibt sich aus dem Produkt aus den gesetzlichen Baukosten pro Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung für das Halbjahr der Beihilfegewährung festgelegt werden, und den Quadratmetern Nettofläche bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstbetrages laut Artikel 8 Absatz 2.

2. Die förderfähigen Ausgaben laut Absatz 1 werden, soweit darin vorgesehen, aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet. Bei Neubauten kann die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben auch auf der Grundlage von Pauschalpreisen pro Kubikmeter oder Quadratmeter erfolgen.

3. Bei der Wiedergewinnung denkmal- oder ensemblegeschützter Gebäude können die förderfähigen Ausgaben laut Absatz 2 um bis zu maximal 30 Prozent erhöht werden. Die höheren Kosten sind im detaillierten Kostenvoranschlag und in der Endabrechnung vom beauftragten Freiberufler/von der beauftragten Freiberuflerin getrennt auszuweisen.

4. Folgende Ankäufe können nicht gefördert werden:

a) bewegliche Investitionsgüter samt Zubehör mit einem Einzelpreis von weniger als 1.000,00 Euro mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen,

b) gebrauchte Güter,

c) Verbrauchsmaterial und Kleingeräte,

d) Kunstwerke, antike Wertgegenstände und Dekorationsgegenstände.

Art. 10
Einreichung und Bearbeitung der Anträge

1. Die Beihilfeanträge müssen vor Durchführung der Arbeiten oder Tätigung der Ankäufe bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine Ersatzerklärung über die Abgabe der zum Zeitpunkt der Antragseinreichung gültigen EEVE des/der Antragstellenden und seiner/ihrer Kernfamilie.

b) eine Ersatzerklärung zu allfälligen zusätzlich beantragten Begünstigungen bei anderen öffentlichen Verwaltungen für dasselbe Vorhaben,

c) das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit Baukonzession oder anderem Titel gemäß Bauordnung, detailliertem technischen Bericht und sonstige allenfalls vom Genehmigungsverfahren vorgesehene Auflagen,

d) ein detaillierter Kostenvoranschlag, oder alternativ für Neubauten, ein summarischer Kostenvoranschlag mit Pauschalkosten pro Kubikmeter Wohnvolumen oder pro Quadratmeter Wohnfläche, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin zu unterzeichnen ist,

e) für den nicht baulichen Teil, die Beschreibung des geplanten Vorhabens mit dem entsprechenden Kostenvoranschlag oder Angebot.

2. Für die Gewährung der Beihilfe müssen die nachstehenden Voraussetzungen zu folgenden Zeitpunkten gegeben sein:

a) zum Zeitpunkt der Antragstellung:

1) die EEVE sowie der FWL laut Artikel 6 Absatz 3,

2) die objektiven Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 1,

b) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe:

1) die Erschwernispunkte,

2) die objektiven Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 1,

3) der Viehbesatz,

c) im Falle einer vorübergehenden Auflassung der Viehhaltung wegen baulicher Maßnahmen am Wirtschaftsgebäude oder in Fällen höherer Gewalt, kann die Mindestviehhaltung laut Artikel 6 Absatz 2 auch zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe nachgewiesen werden, wobei in diesem Falle keine Teilzahlung erfolgt,

d) zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe:

1) die objektiven Voraussetzungen laut laut Artikel 6 Absatz 1,

2) der Viehbesatz,

3) der Nachweis über den Besuch des Kurses laut Artikel 6 Absatz 5, bei Kapitalbeiträgen.

3. Falls der eingereichte Antrag unvollständig ist, fordert das zuständige Landesamt schriftlich die fehlenden Unterlagen an; wird der Beihilfeantrag nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen ab Aufforderung nicht vervollständigt, so wird er abgelehnt. Die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) bezüglich des Viehbesatzes gegeben sein müssen, sind spätestens innerhalb des Folgejahres nach dem Jahr der Antragstellung zu erfüllen. Sind diese trotz schriftlicher Aufforderung durch das zuständige Amt nicht gegeben, so wird der Beihilfeantrag von Amts wegen archiviert.

Art. 11
Vorschüsse und Anzahlungen

1. Für die Vorhaben, welche gemäß diesen Bestimmungen mittels Kapitalbeitrag gefördert werden, können nach Genehmigung der Beihilfe und nach erfolgtem Baubeginn Vorschüsse bis zu 50 Prozent der gewährten Beihilfe oder Teilzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten im Höchstausmaß von 80 Prozent der gewährten Beihilfe ausgezahlt werden.

Art. 12
Auszahlung der Beihilfe

1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss oder Teilzahlungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 ausgezahlt worden sind, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags; dem Antrag beizulegen sind eine Erklärung über die ordnungsgemäße und dem Projekt oder Varianteprojekt entsprechende Bauausführung sowie nachstehende Unterlagen:

a) End- oder Teilabrechnung der ausgeführten Arbeiten durch einen befähigten Freiberufler/eine befähigte Freiberuflerin,

b) saldierte Rechnungen bei Ankäufen von Möbeln, Einrichtung und fix eingebauten Einrichtungen von Gemeinschaftsräumen,

c) Benützungsgenehmigung oder Bauendemeldung,

d) Meldung des Tätigkeitsbeginns,

e) genehmigtes Varianteprojekt, falls erforderlich,

f) Brandversicherungspolizze, die zumindest die zur Förderung zugelassenen Ausgaben deckt, falls diese den Betrag von 25.000,00 Euro überschreiten, sowie Nachweis der letzten Prämienzahlung.

2. Nach Abschluss der Arbeiten und Ankäufe überprüft das zuständige Landesamt die Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben, nimmt die Einstufung vor und veranlasst die Auszahlung der Beihilfe.

Art. 13
Verpflichtungen und Sanktionen

1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Antragstellenden/die Antragstellende, die Zweckbestimmung des geförderten Objekts für mindestens zehn Jahre für den baulichen Teil und für mindestens fünf Jahre für bewegliche Güter ab der Endauszahlung nicht zu verändern.

2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht eingehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer dieses Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen, bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen. Werden Räumlichkeiten laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) auch für die Unterbringung von im Landwirtschaftsbetrieb saisonal beschäftigten Arbeitskräften verwendet, so stellt dies keine Zweckentfremdung dar.

3. Die ausbezahlte Beihilfe muss nach den Modalitäten des Absatzes 2 rückerstattet werden, falls innerhalb von zehn Jahren ab Gewährung der Beihilfe Umstände eintreten, die ein Verbot der Fortführung der Tätigkeit zur Folge haben; ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt.

Art. 14
Widerruf der Beihilfe

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Auszahlung der Beihilfe bzw. des Restbetrages - bei Auszahlung eines Vorschusses - vorgelegt wird, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem/der Berechtigten die entsprechend zugesicherte Beihilfe in Bezug auf diese Ausgaben entzogen und verhältnismäßig reduziert.

2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt wurde und die Beihilfe gemäß Absatz 1 in höherem Ausmaß als der Restbetrag reduziert wird, muss der/die Berechtigte den entsprechenden Teil des Vorschusses zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Wird hingegen anlässlich oder nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlen oder dass der Antrag auf Gewährung der Beihilfe oder jede andere für den Erhalt der Beihilfe vorgelegte Unterlage falsche oder unwahre Erklärungen enthält, so wird dem/der Berechtigten die gesamte Beihilfe entzogen; falls diese bereits teilweise ausgezahlt worden ist, muss er/sie diese zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

4. Falls ein Vorschuss oder ein Teilbetrag ausbezahlt wurde und die Urlaub auf dem Bauernhof - Tätigkeit nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr der Beihilfegewährung ausgeübt wird, muss der/die Berechtigte die bereits ausgezahlte Beihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Art. 15
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesabteilung Landwirtschaft jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durch.

2. Genannte Kontrollen werden nicht durchgeführt bei geförderten Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Kontrollen und ein entsprechendes Erhebungsprotokoll bestätigt wird. Aufrecht bleiben auf jeden Fall die stichprobenartigen Kontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen sowie über die Einhaltung der Zweckbestimmung und Verpflichtungen laut Artikel 13.

3. Eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer Vertretung, dem/der für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor/Amtsdirektorin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin ermittelt jährlich durch Los die zu prüfenden Vorhaben. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird ein Protokoll verfasst.

4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und durch ein Erhebungsprotokoll bestätigt.

5. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 16
Übergangsbestimmung

1. Auf Beihilfeanträge, die vor Veröffentlichung dieser Kriterien beim zuständigen Amt eingereicht worden sind, finden die vor Genehmigung dieser Kriterien geltenden Bestimmungen Anwendung. In Abweichung vom 10-Jahreszeitraum laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Kriterien für Urlaub auf dem Bauernhof-Vorhaben gewährt wurden, die fünf Jahre vor der Einreichung der Beihilfeanträge berücksichtigt.

Tabelle 1 zu Punkt 6.2

Berechnung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes

Erschwernispunkte „Höhe“

Entsprechende Meereshöhe der Futterflächen

Zulässiger Viehbesatz in GVE/ha Futterfläche

bis 22

bis a 1250 m

2,5

23-29

über 1250 m und

bis a1500 m

2,2

30-39

1500 m bis a 1800 m

2,0

40 und mehr

1800 m und mehr

1,8

Anmerkung: Erschwernispunkte „Höhe“ aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen

 

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