1. Für die Beihilfeberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 sind Ausgaben für folgende Vorhaben zulässig:
a) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Ferienwohnungen, Zimmern und ausschließlich von Gästen genutzten Gemeinschaftsräumen. Zur Förderung sind nur jene Ferienwohnungen bzw. Gästezimmer zugelassen, welche mit einer internen sanitären Anlage vollständig ausgestattet sind; davon ausgenommen sind entsprechende Auflagen aufgrund von Denkmalschutzbestimmungen,
b) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle, auf bewirtschafteten Almen, in Buschenschänken und entlang des Radwegenetzes im Sinne der geltenden Bestimmungen, inklusive fix eingebauter Einrichtung; Voraussetzung für die Förderung in diesem Fall ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Mindestvoraussetzungen für die Mehrwertsteuerbuchführung erreicht,
c) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Räumlichkeiten für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung vorwiegend hofeigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese nur im Rahmen einer Zusatztätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Urlaubs auf dem Bauernhof den Hausgästen angeboten bzw. verabreicht werden oder die Tätigkeit auch im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Landes im Bereich der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte erfolgt,
d) Ankauf der Einrichtung für Ferienwohnungen und Fremdenzimmer einschließlich Gemeinschaftsräume, für Räumlichkeiten für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung hofeigener Produkte, unabhängig davon, ob diese nur im Rahmen einer Zusatztätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Urlaubs auf dem Bauernhof den Hausgästen angeboten bzw. verabreicht werden oder die Tätigkeit auch im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Landes im Bereich der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte erfolgt; Ankauf von neuen Maschinen, technischen Geräten und Anlagen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung vorwiegend dieser hofeigenen Produkte sowie Ausgaben für die Qualitätssicherungssysteme der angebotenen oder verabreichten hofeigenen landwirtschaftlichen Produkte.
2. Für die Beihilfeberechtigten laut Artikel 4 Absatz 3 sind im Bezug auf Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben folgende Ausgaben zur Förderung zugelassen:
a) Erstellung und Herausgabe von Katalogen,
b) Werbematerial, -maßnahmen und -veranstaltungen,
c) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen,
d) Druck, Fotos, Videos, Grafik, Übersetzungen, Publikationen und Studien,
e) Inserate, Internetauftritte und Ähnliches,
f) Öffentlichkeits- und Pressearbeit.