(1) Die Besoldung nach Klassen und Vorrückungen wird aufgrund der Anlagen 2 und 3 bestimmt. Das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe entspricht dem Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der siebten Funktionsebene und das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe entspricht dem der achten Funktionsebene und sind im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag bestimmt. Die in der Anlage 2 angegebenen Beträge folgen somit in zukünftigen in den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen vorgesehenen Gehaltserhöhungen.
(2) Dem von diesem Vertrag betroffenen Personal steht außerdem die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehene Sonderergänzungszulage für die achte Funktionsebene zu.
(3) Das Gehalt in der unteren Besoldungsstufe entwickelt sich in Einjahres- oder Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt in der betreffenden Ebene berechnet werden, wie in den Anlagen 2 und 3 vorgesehen.
(4) Das Gehalt in der oberen Besoldungsstufe entwickelt sich in zweijährlichen Vorrückungen zu drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt in der betreffenden Ebene berechnet werden.
(5) Für die Praxislehrer/die Praxislehrerinnen findet weiterhin die Entlohnung und die berufliche Entwicklung wie für das übrige Personal der Landesverwaltung in der fünften Funktionsebene Anwendung.
(6) Die Lohnelemente, die in einem Prozentsatz des Anfangsgehaltes festzulegen sind, werden auf das Anfangsgehalt, bezogen auf die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen wie in der Anlage 2 vorgesehen, errechnet.