(1) Lehrpersonen ohne Hochschulabschluss, die einen Studientitel erwerben, der mindestens dem ersten Grad entspricht, oder ein gleichgestelltes Diplom, das für den persönlichen Lehrauftrag relevant ist, wird für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von drei Jahren zuerkannt. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden nicht auf das Lehrpersonal angewandt, das die vertikale Mobilität bereits in Anspruch genommen hat.
(2) Lehrpersonen mit einem Studientitel entsprechend dem Hochschulabschluss ersten Grades oder mit gleichgestelltem Diplom wird für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von drei Jahren zuerkannt, wenn sie ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium abschließt, das für den persönlichen Lehrauftrag relevant ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden nicht auf das Lehrpersonal angewandt, das die vertikale Mobilität bereits in Anspruch genommen hat.
(3) Bei vertikaler Mobilität infolge eines öffentlichen Wettbewerbs für den Unterricht eines Fachs, für das der Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums vorgesehen ist, wird den Lehrpersonen ohne Hochschulabschluss für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von fünf Jahren anerkannt.
(4) Bei vertikaler Mobilität infolge eines öffentlichen Wettbewerbs wird Lehrpersonen, die bereits einen Hochschulabschluss ersten Grades oder ein gleichgestelltes Diplom besitzen und ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium abschließen, für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von vier Jahren anerkannt.
(5) Die Modalitäten und Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 werden, nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften, mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.