(1) Für den Zugang zu den Berufsbildern laut Anlage 1 gilt der Zweisprachigkeitsnachweis oder ein gleichwertiger Nachweis bei der Bildung der Rangordnung für die Aufnahme in den Dienst als Vorzugstitel, insbesondere:
- für die Fächer, für deren Unterricht der Abschluss eines fünfjährigen, vierjährigen oder dreijährigen oder diesen gleichgestellten Hochschulstudiums vorausgesetzt ist, Zweisprachigkeitsnachweis A oder B;
- für den Unterricht in Fächern, in denen vorwiegend berufsqualifizierende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, Zweisprachigkeitsnachweis B oder C;
- für das Berufsbild Praxislehrer/ Praxislehrerin, Zweisprachigkeitsnachweis C oder D.
(2)Der Vorzugstitel laut Absatz 1 hat ab dem Schuljahr 2018/2019 keine Auswirkungen für das Personal, das, bezogen auf den Fälligkeitstermin für die Abgabe der Gesuche zur Eintragung in die Rangordnung, im jeweiligen Fach ein Dienstalter von mindestens einem Jahr angereift hat. 1)
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden für die Rangordnungen für das jeweilige Fach Anwendung, die die Aufnahme neuer Bediensteter ab dem Schuljahr 2015/2016 betreffen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden für das Personal des Zweitsprachenunterrichts und für die Lehrpersonen ladinischer Muttersprache nicht Anwendung, da für dieses Personal gemäß Anlage 1, Buchstabe B der Zwei- bzw. Dreisprachigkeitsnachweis eine Zugangsvoraussetzung bildet.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, ab dem die Landesregierung in der Regelung für die Aufnahme der jeweiligen Berufsbilder im Sinne von Artikel 9 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, festlegt, dass der Zweisprachigkeitsnachweis keinen Vorzugstitel darstellt, sondern für die Punktezuweisung relevant ist. Die Bestimmungen des Artikels 33 werden in diesem Fall hingegen weiterhin angewandt. 2)