(1) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der unteren Besoldungsstufe erfolgt gemäß den Modalitäten laut Anlage 3.1 und zwar aufgrund zufrieden stellender Beurteilung über die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals. Dabei ist die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um eine größere Fachkompetenz zu erwerben.
(2) Der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe erfolgt nach Ablauf des Bienniums in der achten Klasse gemäß den Modalitäten laut den Punkten 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. der Anlage 3 und ist an die zufrieden stellende Beurteilung des zuständigen Vorgesetzten gekoppelt, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.
(3) Das Gehalt in der oberen Besoldungsstufe entwickelt sich in zweijährlichen Vorrückungen zu drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt berechnet werden. Der Aufstieg wird nur dann gewährt, wenn die berufliche Entwicklung der betreffenden Person als zufrieden stellend beurteilt wird, unter Berücksichtigung der auch durch Aus- und Weiterbildung erworbenen Fachkompetenz und Berufserfahrung.
(4) Die Gehaltsklassen und die Vorrückungen, auch jene konventioneller Art, werden, ebenso wie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem das betreffende Recht anreift.
(5) Die Gehaltsentwicklung, einschließlich des Aufstiegs in die obere Besoldungsstufe, wird auch auf das außerplanmäßige Personal angewandt, vorbehaltlich der im Punkt 1.6. der Anlage 3 vorgesehenen Einschränkung.