(1) Freiwilligen Sozialdienst leisten können Personen, die
(2) Außerdem können das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die dem Land unterstellt sind oder deren Ordnung unter dessen Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, sowie das vom Land entlohnte Lehrpersonal den freiwilligen Sozialdienst leisten. Dieser Dienst kann auf Antrag des Personals im Biennium vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen geleistet werden. In diesem Fall ist eine Verlängerung im Dienst nach Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestand ausgeschlossen. Die entsprechenden Modalitäten, Bedingungen und Verpflichtungen werden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten von der gegenständlichen Regelung und von den Bestimmungen des Landes im Bereich Personal festgelegt.
(3) Für das Personal laut Absatz 2 wird ein Jahreskontingent im Programm laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehen.