(1) Die Träger des freiwilligen Sozialdienstes können bei der zuständigen Landesabteilung einen Antrag für den Einsatz einer geeigneten Bewerberin oder eines geeigneten Bewerbers für den angebotenen Dienst unterbreiten, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 15 gegeben sind.
(2) Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der Programmierung der finanziellen Ressourcen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e) sowie der Kriterien für die Zuteilung der freiwillig Sozialdienstleistenden.