(1) Der Einsatz der freiwillig Sozialdienstleistenden bei Organisationen oder Körperschaften darf das Höchstausmaß von 32 Monaten nicht überschreiten.
(2) In den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) ist ein weiterer einmaliger Einsatz bei einer anderen geeigneten Organisation oder Körperschaft im Höchstausmaß laut Absatz 1 möglich.
(3) Falls der Dienst in öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste oder privaten Alten- und Pflegeheimen geleistet wird, gelten die zeitlichen Beschränkungen laut den Absätzen 1 und 2 nicht.