(1) Der freiwillige Sozialdienst kann bei Organisationen und Körperschaften privaten und öffentlichen Rechts abgeleistet werden, welche die Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 erfüllen.
(2) Die Organisationen und Körperschaften bieten im Rahmen ihrer Tätigkeit und je nach ihren Bedürfnissen und Ressourcen Einsätze unterschiedlicher Zeitdauer in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 2 an, für welche sich die Personen laut Artikel 15 bewerben können.
(3) Die Organisationen und Körperschaften schließen mit den freiwillig Sozialdienstleistenden eine Vereinbarung ab, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.