Der Einzelhandel in einer festen Verkaufsstelle auf dem Tankstellengelände erfolgt unter Beachtung von Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39.
Der Einzelhandel gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken sind in Tankstellen zulässig, sofern die urbanistischen und gesundheitlichen Vorschriften beachtet werden.
Ferner sind einfache, kleine Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an Kraftfahrzeugen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 122, zulässig.