In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
Umsetzungsrichtlinien des Landesgesundheitsplanes 2000-2002 des Territorialen Bereichs (abgeändert mit Beschluss Nr. 297 vom 25.02.2013)

Visualizza documento intero

Der Dienst für Basismedizin

1) Der Dienst für Basismedizin, gemäß Landesgesundheitsplan 2000-2002, ist für Aufgaben in den Bereichen Vorbeugung und Gesundheitsförderung, sowie für die ambulante, hauspflegerische, teilstationäre und stationäre Behandlung von Krankheiten und Behinderungen zuständig, wobei er Leistungen der ersten Ebene, sowie Noteinsätze auf dem Gebiet der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation erbringt. Durch Behandlungsformen, die auch stationär erfolgen, fördert der genannte Dienst die Aufrechterhaltung und Wiedererlangung der Selbständigkeit von Menschen aller Altersgruppen. Um diese Aufgaben durchführen zu können, bedient sich der Dienst für Basismedizin der Gesundheitssprengel als technisch-funktionelle Einheiten.

2) Der Dienst für Basismedizin arbeitet nach den Grundsätzen der Effizienz und Angemessenheit der essentiellen Betreuungsebenen, aber auch der Wirtschaftlichkeit und des sparsamen Umganges mit den Ressourcen. Er fungiert im Rahmen des Sanitätsbetriebes als Verantwortungsstelle und unterliegt demzufolge den Bestimmungen des Verfahrens des "Tätigkeitsprogramms und des Budgets". Er beteiligt sich zudem an der strategischen Planung des Sanitätsbetriebes und unterbreitet dem Direktor des territorialen Bereichs Analysen und Vorschläge. Durch Datenerhebungen, Abrechnungen und Territorialberichte fördert der Dienst die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Landesprogrammierung. Zu diesem Zwecke legt er der territorialen Direktion die gesammelten Informationen vor.

3) Der Dienst für Basismedizin erbringt durch die Sprengel folgende Leistungen:
a) medizinische Grundversorgung, einschließlich der Betreuungskontinuität, die von den Ärzten für Allgemeinmedizin und von den frei wählbaren Kinderärzten erbracht werden, sowie die medizinische Betreuung der Touristen;
b) Hauskrankenpflege und Krankenpflege in ambulanten territorialen Einrichtungen;
c) integrierte und programmierte Betreuung zu Hause;
d) fachärztliche Betreuung auf Sprengelebene, insbesondere auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe, sowie Zahnheilkunde;
e) territoriale geburtshilfliche Leistungen;
f) Mutter-Kind-Betreuung
g) präventivmedizinische Leistungen vor allem im Entwicklungsalter (für Jugendliche)
h) Diät- und Ernährungsberatung auf dem Territorium;
i) pharmazeutische Versorgung im Territorium
j) Leistungen auf dem Gebiet der physischen Rehabilitation
k) stationäre Betreuung von älteren Menschen und Behinderten
l) Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung.
Im Sprengel wird außerdem die Verwaltungstätigkeit und fachlich-administrative Unterstützung sichergestellt.

4) Der Dienst gewährleistet auf operativer Ebene die Sprengeltätigkeiten und die sozio-sanitäre Vernetzung, und zwar durch Arbeitsprotokolle, die mit den Sozialdiensten der Bezirksgemein-schaften und dem Betrieb für Sozialdienste der Stadt Bozen vereinbart werden. Der Dienst überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Wirksamkeit der Arbeitsprotokolle.
Der Dienst für Basismedizin bemüht sich um die Aufwertung und Intensivierung der sozialmedizinischen Integration in den Sprengeln, die in seine Zuständigkeit fallen, und fördert die integrierte Entwicklung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der einzelnen, auf Sprengelebene tätigen Berufsbilder im Sinne allgemeiner und von der territorialen Direktion vorgegebener Zielsetzungen und Ausrichtungen. Zu diesem Zwecke fördert der Dienst interdisziplinäre Ausbildungs- und Supervisionsprojekte zur Verbreitung einer Kultur der sozialmedizinischen Integration.
Er führt epidemiologische Studien durch und beteiligt sich am Aufbau des territorialen Informationssystems.

5) Der Dienst für Basismedizin wird von einem Direktor geleitet, der über ein eigenes Verwaltungssekretariat verfügt. Der Direktor ist hierarchisch dem ärztlichen Direktor des Territoriums unterstellt. Im besonderen koordiniert der Direktor die Sprengeltätigkeit, er fördert die Vernetzung zwischen den einzelnen Sprengeln und bewertet die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten. Zudem fördert er die Zusammenarbeit mit den Ärzten für Allgemeinmedizin und mit den frei wählbaren Kinderärzten und pflegt Beziehungen zu den institutionellen und nicht institutionellen Sozialpartnern, wie z.B. zu den Schutzverbänden der Bürger, zu den Freiwilligenorganisationen und Familienverbänden.
Der Direktor des Dienstes für Basismedizin fördert die Errichtung der im Landesgesundheitsplan vorgesehenen multidimensionalen Bewertungseinheit und hat die Aufgabe, bei pflegeabhängigen Patienten, die in seinem Einzugsgebiet ansässig sind, den Bedarf an medizinischer Hauspflege, teilstationärer und stationärer Betreuung, die zu Lasten des Sanitätsbetriebes fallen, zu bewerten. Er ist außerdem zum Zwecke der Epidemiologie und der Programmierung für die dauernde Kontrolle und Bewertung der Leistungsfähigkeit der Einheiten zuständig.
Der Direktor des Dienstes für Basismedizin übt Koordinierungs- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Durchführungsprozesse in der Programmierung, sowie auf die Ergebnisse der in den Sprengeln erbrachten Leistungen aus.
Die Anwesenheit und der Einsatz von nichtärztlichem, in den Sprengeln tätigem Personal, das den verschiedenen Diensten des Betriebes unterstellt ist, wird zwischen dem Direktor des Dienstes für Basismedizin mit den Leitern dieser Dienste im Rahmen von betrieblichen Protokollen, die zwischen diesen und der territorialen Direktion festgelegt werden, vereinbart.
Der ärztliche Direktor des Dienstes für Basismedizin arbeitet eng mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums zusammen.
Die freiberuflich tätigen oder angestellten Fachärzte, die in den territorialen Einrichtungen des Dienstes für Basismedizin arbeiten, sind aus funktioneller und organisatorischer Sicht dem Direktor für Basismedizin unterstellt, wobei sie ihre klinischen und berufliche Unabhängigkeit beibehalten. Die von diesen erbrachte Tätigkeit muß bezüglich der entsprechenden Fachdisziplin mit der Programmierung des Betriebes übereinstimmen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction Beschluss Nr. 120 vom 21.01.2002
ActionAction Beschluss Nr. 717 vom 04.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 799 vom 11.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1134 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1136 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 15.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1857 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1863 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2399 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
ActionActionAnalge A)
ActionActionAnlage B)
ActionActionDer Dienst für Basismedizin
ActionActionDer Gesundheitssprengel
ActionActionDer ärztliche Koordinator des Gesundheitssprengels
ActionActionDer Pflegekoordinator des Gesundheitssprengels
ActionActionDer Verwaltungskoordinator/der Verwaltungsdienst des Gesundheitssprengels
ActionActionSchlussbestimmung
ActionAction Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
ActionAction Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3013 vom 26.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3655 vom 14.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3767 vom 21.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4326 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4332 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3260 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567
ActionAction Beschluss Nr. 4591 vom 09.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4790 vom 16.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4923 vom 23.12.2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis