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Beschluss Nr. 4332 vom 25.11.2002
L.G. vom 17. September 1973, Nr. 60: Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1040 vom 2.4.2002 und Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen

Anlage

RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN LAUT LANDESGESETZ VOM

17. SEPTEMBER 1973, Nr. 60

 
1 ALLGEMEINES
1.1 Das allgemeine Ziel des Gesetzes ist die Zuweisung von Beiträgen an Körperschaften und öffentliche wie auch private Konsortien (ausgenommen sind die Sanitätsbetriebe) und an Vereinigungen, die auf dem Territorium des Landes und laut Statut im Bereich der Gesundheitsbetreuung tätig sind.
 
2 EINREICHUNG DES ANSUCHENS

2.1 Das Ansuchen um Beitragsgewährung, versehen mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft, ist beim zuständigen Landesamt der Abteilung Gesundheitswesen bis zum 31. März des Bezugsjahres einzureichen.

 

2.2 Das Gesuch muss auf Stempelpapier oder auf normalem Papier, mit einer Stempelmarke versehen, abgefasst werden.

 

2.3 Im Falle der Einreichung mittels Einschreiben gilt das Datum des Poststempels.

 
3 UNTERLAGEN

3.1 Dem Beitragsansuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a)     die Erklärung des Antragstellers, in welcher bestätigt wird, daß die Körperschaft laut Statut im Bereich der Gesundheitsbetreuung tätig ist;

b)     den Bericht über die im Vorjahr geleistete Tätigkeit, begleitet von statistischen Daten;

c)     den Gesamtumsatz und Rechnungsabschluss des Vorjahres (bis zum 31. Juli des Bezugsjahres);

d)     den Haushaltsvoranschlag für das laufende Tätigkeitsjahr;

e)     den Bericht über die geplante Tätigkeit in den nächsten fünf Jahren;

f)     die Erklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass für den gleichen Zweck nicht schon bei einem anderen Landesamt oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Gesuch eingereicht worden ist;

g)     die Erklärung hinsichtlich des Einbehalts der Körperschaftssteuer;

h)     die Erklärung hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht.

 

3.2 Die Beitragsansuchen laut Artikel 2, Buchstabe a) des Landesgesetzes 60/73 müssen außerdem folgende Bestandteile enthalten:

a)     eine Darlegung der Gründe, welche die geplante Anschaffung oder Arbeit rechtfertigen;

b)     für Arbeiten: Vorprojekt, Kostenvoranschläge und einen erläuternden technischen Bericht;

c)     für Ankäufe: drei verschiedene Kostenvoranschläge;

d)     den Finanzierungsplan;

e)     alle Gutachten und von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Genehmigungen, einbegriffen die Genehmigung des Projektes durch Dekret des Landesrates für Gesundheitswesen, soweit dies vorgesehen ist;

f)     eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass die Güter, welche Gegenstand von Begünstigungen sind, für einen Zeitraum von 20 Jahren nicht veräußert, vermietet oder mit einer Leihe belastet werden dürfen und dass für denselben Zeitraum die Zweckbestimmung der Einrichtungen und Güter, für welche die Begünstigungen gewährt worden sind, nicht abgeändert wird;

g)     Unterlagen betreffend die Mitbeteiligung von freiberuflich tätigen Ärzten innerhalb der Einrichtungen zum Zwecke der Abschreibung von Kosten.

 
4 ZULÄSSIGE AUSGABEN
4.1. Das zuständige Landesamt hat die Aufgabe, die für eine Finanzierung zulässigen Ausgaben festzustellen und die Höhe des entsprechenden Beitrags aufgrund der angeführten Kriterien festzusetzen.
 

4.2. Das Amt kann sich technischer Gutachten von externen Experten oder Fachleuten der zuständigen öffentlichen Ämter zur Beurteilung der vorgelegten Projekte und Kostenvoranschläge bedienen.

 
4.3. Folgende Ausgaben, soweit sie in die allgemeine landesweite Gesundheitsprogrammierung fallen, werden zugelassen:

a)     Ausgaben für allgemeine Ankäufe von Liegenschaften, welche der Gesundheitsbetreuung schon zugute kommen oder auch hygiene-medizinischen Zwecken dienen, einschließlich der Eingriffe, welche auch den Ankauf, den Ersatz und die Realisierung von hygienisch-sanitären sowie technischen Anlagen betreffen;

b)     Ausgaben für allgemeine Errichtungs-, Umstrukturierungstätigkeiten sowie außerordentliche Instandhaltungs- Maßnahmen von Liegenschaften, welche der Gesundheitsbetreuung zugute kommen oder auch hygiene-medizinischen Zwecken dienen, einschließlich der Eingriffe, welche auch den Ankauf, den Ersatz und die Realisierung von hygienisch-sanitären sowie  technischen Anlagen betreffen;

c)     Ausgaben für Ankäufe von Ausstattungen, welche auf eine Neu-Ausstattung oder Erneuerung zumindest einer der operativen Einheiten der Struktur zurückzuführen sind;

d)     Ausgaben für Maßnahmen zur Inbetriebnahme der Informatik-Netze einschließlich Anschaffung von Software im Ausmaß eines Gesamtwertes, der nicht unter 25.000 Euro liegt (MwSt. ausgenommen);

e)     Ausgaben für die Führung von Familienhilfediensten;

f)     Ausgaben für die Einrichtung und den Ausbau von Einrichtungen der Arbeits- und Sozialmedizin;

g)     Ausgaben für Technik und Projektierung sind in einem Höchstausmaß von 5% erlaubt;

h)     Leasing-Verträge für Ankäufe sind zulässig.

 
5 NICHT ZULÄSSIGE AUSGABEN
5.1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a)     Ausgaben, die in der allgemeinen landesweiten Gesundheitsprogrammierung nicht enthalten sind;

b)     die Mehrwertsteuer (MwSt.) hinsichtlich der Ausgabe, für welche um einen Beitrag angesucht wird, welche die Körperschaft als abziehbar erklärt hat;

c)     Ausgaben, für welche bereits bei einem anderen Landesamt oder einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Beitragsgesuch eingereicht worden ist;

d)     Ausgaben für ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden, wie auch Ausgaben für Begrünung oder Gartenarbeiten, für die Verschönerung der Betriebsfassade, für Schriften, für Markisen und urbanistischen Anpassungen;

e)     Erwerb von Grundstücken;

f)     Ankäufe, Errichtungen, Umstrukturierungen und außerordentliche Instandhaltung von externen oder internen Parkplätzen und Garagen;

g)     Ankäufe von Einrichtungen, welche nicht auf eine Neu-Ausstattung oder Erneuerung zumindest einer der operativen Einheiten der Struktur zurückzuführen sind;

h)     medizintechnische Geräte;

i)     Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;

j)     jede andere Ausgabe, für welche nicht genügende Erläuterungen oder Unterlagen vorgelegt worden sind;

k)     sämtliche Spesen für Tätigkeiten, welche nicht vom Landesgesetz Nr. 60/73 vorgesehen sind.

 
6 BEITRAGSSÄTZE
6.1  Die Höchstsätze für die Beitragsgewährung, differenziert nach den in Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 60/73 angeführten Arten von Vorhaben, werden folgendermaßen festgelegt:
 
6.1.1 für den Ankauf von Liegenschaften, welche der Gesundheitsbetreuung schon zugute kommen oder auch hygienisch-medizinischen Zwecken dienen, einschließlich der Realisierung von hygienisch-sanitären und technischen Anlagen, wird ein Beitrag von bis zu 20% der zugelassenen Ausgabe gewährt;
 
6.1.2. Für die Errichtung von Liegenschaften, welche der Gesundheitsbetreuung zugute kommen oder auch hygienisch-medizinischen Zwecken dienen, einschließlich der Realisierung von hygienisch-sanitären und technischen Anlagen, wird ein Beitrag von bis zu 20% der zugelassenen Ausgabe gewährt;
 
6.1.3 für allgemeine Umstrukturierungs- und außerordentliche Instandhaltungs-Maßnahmen von Liegenschaften, welche der Gesundheitsbetreuung zugute kommen oder auch hygienisch-medizinischen Zwecken dienen, einschließlich der Eingriffe, welche auch den Ersatz von hygienisch-sanitären und technischen Anlagen enthalten, sind folgende Beiträge vorgesehen:

a)     bis zu 85% der zugelassenen Ausgabe für in die Wege geleitete Maßnahme durch öffentliche Körperschaften für Leitpläne von besonderem öffentlichem Interesse mit dem Zweck neue Betreuungsformen zu fördern und zu erproben;

b)     bis zu 60% der zugelassenen Ausgabe für in die Wege geleitete Maßnahmen durch öffentliche und private Körperschaften ohne Gewinnabsicht;

c)     bis zu 20% der zugelassenen Ausgabe für in die Wege geleitete Maßnahmen durch private Körperschaften mit Gewinnabsicht.

 
6.1.4 Für Ankäufe von Einrichtungen, welche auf eine Neu-Ausstattung oder Erneuerung zumindest einer der operativen Einheiten der Struktur zurückzuführen sind, sind folgende Beiträge vorgesehen:

a)     bis zu 85% der zugelassenen Ausgabe für Ankäufe durch öffentliche Körperschaften für Leitpläne von besonderem öffentlichem Interesse mit dem Zweck neue Betreuungsformen zu fördern und zu erproben;

b)     bis zu 70% der zugelassenen Ausgabe für Ankäufe durch öffentliche Körperschaften;

c)     bis zu 30% der zugelassenen Ausgabe für Ankäufe durch private Körperschaften ohne Gewinnabsicht;

d)     bis zu 20% der zugelassenen Ausgabe für Ankäufe durch private Körperschaften mit Gewinnabsicht.

 
6.1.5 Für Maßnahmen zur Inbetriebnahme der Informatik-Netze in den Strukturen, einschließlich Anschaffung von Hard- und Software im Ausmaß eines Gesamtwertes, der nicht unter 25.000 Euro liegt (MwSt. ausgenommen) sind folgende Beiträge vorgesehen:

a)     bis zu 85% der zugelassenen Ausgabe für in die Wege geleitete Maßnahmen durch öffentliche Körperschaften für Leitpläne von besonderem öffentlichem Interesse mit dem Zweck, neue Betreuungsformen zu fördern und zu erproben;

b)     bis zu 60% der zugelassenen Ausgabe für in die Wege geleitete Maßnahmen durch öffentliche und private Körperschaften ohne Gewinnabsicht;

c)     bis zu 20% der zugelassenen Ausgabe für in die Wege geleitete Maßnahmen durch private Körperschaften mit Gewinnabsicht.

 
6.1.6 Die Privatkliniken mit selbständigen Ärzten werden verpflichtet, eine Mitbeteiligung der freiberuflich tätigen Ärzte, die innerhalb der Struktur arbeiten, an den Abschreibungskosten einzufordern.
6.1.7 Für die Führung der Hauspflegedienste wird ein Beitrag im Ausmaß bis zu 20% Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt.
6.1.8 Für die Einrichtung und den Ausbau von Einrichtungen der Arbeits- und Sozialmedizin wird ein Beitrag von bis zu 20% Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt.
 
6.2 Planen die Körperschaften Vorhaben, deren Verwirklichung zwei oder mehrere Jahre in Anspruch nimmt, muss das Gesamtprojekt vorgelegt und müssen die Kosten auf die entsprechenden Jahre aufgeteilt werden. Das zuständige Landesamt kann nach Beurteilung des Projektumfangs und der voraussichtlichen Dauer seiner Realisierung einen Mehrjahres-Finanzierungsplan erstellen, und zwar unter Beachtung der genannten Höchst-Prozentsätze bei der Beitragsgewährung.
 
6.3 Höhere Kosten für mehrjährige Vorhaben können dann getragen werden, wenn es sich dabei um unvorhersehbare Ausgaben handelt, welche nicht auf die Preissteigerung oder eine falsche Planung zurückzuführen sind (beispielsweise Zusatzkosten bei der Beseitigung von Hindernissen, welche bei Grabungsarbeiten auftreten können). Das Ausmaß der höheren Kosten muss zumindest 10% der ursprünglich geplanten Ausgaben erreichen.
 

6.4 Abänderungen hinsichtlich der Art der von der Einrichtung geplanten Investitionen, auch infolge der Zuweisungskriterien bei der Beitragsgewährung, sind dann zulässig, wenn das zuständige Amt vor der Durchführung der Abänderung informiert wird und die Zulässigkeit der Änderung feststellt.

 
6.5 Die geförderten Initiativen dürfen nicht  vor dem Haushaltsjahr des entsprechenden Beitragsgesuches beginnen.
 
7 PRIORITÄTEN  FÜR DIE ZUWEISUNG DER BEITRÄGE
7.1 Sofern keine genügende finanzielle Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Haushaltskapitel des Landeshaushaltes vorhanden ist, werden Prioritäten gesetzt, und zwar in folgender Reihenfolge:

a)     Beiträge für mehrjährige Umbauvorhaben, die bereits im Gange sind;

b)     Beiträge für die Anpassung der Strukturen, welche vorwiegend stationäre Leistungen erbringen, wie es die Bestimmungen über Ermächtigungen und Akkreditierungen gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, wie auch die Bestimmungen im Bereich Hygiene und Arbeitsschutz vorsehen;

c)     Beiträge für den Erwerb von Einrichtungen im Rahmen eines Umbaues;

d)     bei zusätzlichen Ansuchen werden die Beitragssätze nach Maßgabe der noch verfügbaren Mittel reduziert.

 
8 BEGLEICHUNG DER FÖRDERUNGEN
8.1 Die Förderungen werden den Antragstellern aufgrund der Ausgaben der effektiven und dokumentierten Investitionen ausbezahlt. Sollten die effektiv getätigten Ausgaben unter der zugelassenen Summe liegen, wird die Begünstigung dementsprechend gekürzt.
8.2 Die Arten der Investitionen, welche aus der Rechnungslegung hervorgehen, müssen den auf der Basis der Kostenvoranschläge und der vorgelegten Projekte zugelassenen Ansuchen um Förderung entsprechen.
 
8.3 Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, erfolgt durch das verantwortliche Amt und zwar:

a)      bei Ankauf oder Leasing von Gebäuden, technischen Anlagen und Einrichtungen:

a)1     auf der Basis des rechtsverbindlichen Kaufs – oder Leasingvertrages oder von Rechnungen sowie einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

b)     bei Bauarbeiten:

b)1     auf der Basis der ordnungsgemäß quittierten Rechnungen und einer beeideten Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße  Durchführung der Investition sowie einer Erklärung des Förderungswerbers;

b)2     aufgrund der ordnungsgemäß quittierten Rechnungen und einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition, wenn nach den rechtlichen Bestimmungen die Figur des Bauleiters nicht vorgesehen ist.

 
8.4 Die Auszahlung des Beitrages bei Bauarbeiten von über 150.000 Euro (ohne MwSt.) kann vonseiten des zuständigen Amtes entsprechend dem Baufortschritt auch in mehreren Raten verfügt werden.
 
9 WIDERRUF UND RÜCKERSTATTUNG DER FÖRDERUNGEN
9.1 Im Falle der Nichtbeachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen oder im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Dokumentation wird die Förderung widerrufen.
 
9.2 Im Falle der Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Veräußerung, die Vermietung und die Abtretung und der Zweckbestimmung des von der Förderung betroffenen Gutes ist die Rückgabe des Beitrags und der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Begleichung der einzelnen Raten berechnet werden, vorgesehen. Im Falle der Nichteinhaltung des Zahlungstermins wird mit der Zwangseintreibung vorgegangen.
 
9.3 Im Falle einer Anschaffung durch Leasing wird der Beitrag nach den Bestimmungen des vorhergehenden Punktes 9.2 rückerstattet, wenn nach Ablauf des Leasing-Vertrages das Gut nicht freigekauft wird oder wenn der Leasing-Vertrag vom Unternehmen an Dritte abgetreten wird.
 
10 KONTROLLEN
10.1 Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben nach dem Zufallprinzip durchgeführt. Darüber hinaus werden im zuständigen Amt alle Fälle überprüft, die als zweifelhaft angesehen werden.
 
10.2 Die Festlegung der zu kontrollierenden Beitragsgesuche erfolgt durch eine Auslosung und wird von einer eigenen Kommission vorgenommen; diese setzt sich aus dem/der Abteilungsdirektor/in oder seinem/ihrem Stellvertreter, einem/r Amtsdirektor/in und einem/r Verwaltungssachbearbeiter/in der Abteilung mit Sekretärsfunktionen zusammen.
 
10.3 Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Initiativen überprüft.
 
10.4 Falls notwendig, kann sich das zuständige Amt der Unterstützung der Ämter anderer Abteilungen der Landesverwaltung. bedienen. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 100.000 Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung führt das zuständige Amt durch. Der zuständige Amtsdirektor ist allerdings berechtigt, eventuell für angemessen erachtete zusätzliche Überprüfungen anordnen und durchführen zu lassen.
 
10.5 Die Kontrollen können durch Lokalaugenschein oder auch durch Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
 
10.6 Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
 
11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
11.1 Die im laufenden Jahre eingelangten Ansuchen werden gemäß gegenständlichen Kriterien in Betracht gezogen.
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