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Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
Umsetzungsrichtlinien des Landesgesundheitsplanes 2000-2002 des Territorialen Bereichs (abgeändert mit Beschluss Nr. 297 vom 25.02.2013)

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Der Pflegekoordinator des Gesundheitssprengels

14) Der Pflegekoordinator des Sprengels untersteht hierarchisch dem Pflegedienstleiter der territorialen Direktion.
Unter Aufrechterhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gelten mindestens drei Jahre Arbeitserfahrung im Territorium und spezifische Managementausbildung als bevorzugte Voraussetzungen.

15) Dem Pflegekoordinator unterstehen in hierarchischer und funktioneller Hinsicht alle Mitarbeiter der Pflegedienste, die Pflegegehilfen/innen, Pflegehelfer/innen und ähnliche sowie das Hilfspersonal. Die medizinisch-technischen Fachkräfte, das Rehabilitationspersonal und die Diätassistenten unterstehen hierarchisch und organisatorisch dem Pflegekoordinator, in berufstechnischen Fragen hingegen dem Fachbereich, dem sie angehören.
Das Krankenpflegepersonal, das nicht im Sanitätsbetrieb bedienstet ist und in sozio-sanitären Einrichtungen tätig ist, die von anderen Körperschaften geführt werden, ist funktionell dem Pflegekoordinator des Gesundheitssprengels unterstellt. Das Personal des Sanitätsbetriebes, welches den Alters- und Pflegeheimen und anderen soziosanitären Einrichtungen zugeteilt wurde, ist für diese Zeitspanne hierarchisch, organisatorisch und funktionell diesen Körperschaften unterstellt.
Das nicht ärztliche, im Gesundheitssprengel tätige Personal wird vom Pflegekoordinator des Sprengels koordiniert. Das medizintechnische und das Rehabilitationspersonal der Gesundheitssprengel arbeiten eng mit den jeweiligen betrieblichen und/oder überbetrieblichen Fachdiensten zusammen, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsprotokollen. Zudem unterbreiten diese Mitarbeiter dem Pflegekoordinator des Sprengels Vorschläge für Tätigkeitsprogramme, die in ihre Zuständigkeit fallen.

16) Der Pflegekoordinator des Sprengels übt gemeinsam mit dem ärztlichen Koordinator folgende Funktionen aus:
a) er beteiligt sich an der Tätigkeitsplanung des Sprengels und an der Ausarbeitung des Budgets, wenn der Sprengel als Verantwortungsstelle eingestuft wird;
b) er kontrolliert und bewertet den Gesamtverlauf der Sprengeltätigkeiten und die entsprechenden Ergebnisse und fördert Projekte zur technischen und organisatorischen Entwicklung, sowie Projekte zur sozialmedizinischen Vernetzung. Zu diesem Zwecke arbeitet er mit den zuständigen Ämtern des Betriebes zusammen, insbesondere mit der Stelle für die Qualitätsförderung und mit dem Amt für die Beziehungen zu den Bürgern im Hinblick auf die wahrgenommene Qualität und die Aktualisierung der Charta der Gesundheitsdienste;
c) er trägt dafür Sorge, daß alle Maßnahmen für die Sicherheit der Bürger, welche die Sprengeldienste in Anspruch nehmen, und des Personals getroffen werden;
d) er fördert die Einbindung der Gemeinschaft und der Bevölkerung in die Sprengeltätigkeit und ihre Beteiligung an spezifischen Projekten;
e) er beteiligt sich an der versuchsweisen Einführung und Umsetzung der vom Dienst für Basismedizin ausgearbeiteten Protokolle zur sozialmedizinischen Integration.

17) Der Pflegekoordinator des Sprengels arbeitet auch selbst in der Pflege und koordiniert darüber hinaus die Projekte, die im Sprengel in seine berufliche Zuständigkeit fallen. Dies trifft sowohl für sprengelinterne Projekte zu, als auch für Projekte, die vom Land gefördert werden oder von anderen Körperschaften/Trägern, auch nicht institutioneller Art, die auf dem Territorium tätig sind.
Zudem fallen folgende Funktionen/Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich des Pflegekoordinators:
a) Pflegebedarfsanalyse;
b) Planung der Pflegetätigkeit unter Berücksichtigung des Patientengutes und der Bedürfnisse der Gemeinschaft;
c) Tätigkeits- und Ergebniskontrolle, sowie Bewertung im Pflegebereich und entsprechende ständige Qualitätsverbesserung;
d) Beteiligung an der Einschätzung der Gesundheitsrisiken im Sprengelgebiet;
e) Förderung und Inbetriebnahme von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Vorbeugung von Risiken;
f) ordentliche Personalführung;
g) Ausübung der von den spezifischen Richtlinien vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Informationssystem des Territoriums;
h) Beteiligung an den für die Akkreditierung des Sprengelsitzes notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Praktikums für die Gesundheitsberufe, die in seine Zuständigkeit fallen;
i) Koordinierung im Sprengel aller Tätigkeiten, die auf die Gewährleistung der praktischen Ausbildung aller Gesundheitsberufe, die in seine Zuständigkeit fallen, ausgerichtet sind;
j) Ausarbeitung und Verwaltung des Programms zur Eingliederung neuer Mitarbeiter und entsprechende Bewertung;
k) Bewertung des zuständigen Personals und eventuelle Information des Pflegedienstleiters des Territoriums über Situationen, die Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen;
l) Beteiligung an Forschungstätigkeiten.
Er arbeitet außerdem im Hinblick auf die Förderung der Dienste, die in seine Zuständigkeit fallen, zur Verbesserung der Angemessenheit, Effizienz und Wirksamkeit mit der Direktion des Pflege-, medizintechnischen und rehabilitativen Personals des Betriebes zusammen, und zu diesem Zwecke koordiniert er alle in seinem Sprengel durchgeführten Versuchsprojekte im Hinblick auf neue Pflegeformen und Pflegemodelle (Betreuung, Vorbeugung und Förderung).

18) Der Pflegekoordinator des Sprengels gewährleistet eine gleichbleibende angemessene Qualitätstandards der Leistungen seiner Mitarbeiter, in Übereinstimmung mit der erforderlichen Kompetenz für die Erreichung der Betriebsziele. Zu diesem Zwecke analysiert er den Schulungsbedarf seiner Mitarbeiter und fördert in Absprache mit der Pflegedienstleitung des Territoriums Schulungsmaßnahmen, die auch gemeinsam mit anderen Arbeitsbereichen (Gesundheitswesen und Verwaltung) stattfinden können. Diese Maßnahmen dienen der Förderung der Fähigkeit zur Integration zwischen einzelnen Berufsbildern bzw. zwischen Mitarbeitern des Gesundheits- und des Sozialwesens.

19) Der Pflegekoordinator trägt zur Verbesserung der therapeutischen Kontinuität bei und arbeitet in diesem Sinne, wobei er dafür die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der anderen Dienste des Betriebes und externer Einrichtungen fördert. Nach Rücksprache und Vereinbarung mit der Pflegedienstleitung des Territoriums pflegt er den Kontakt mit den Einrichtungen im Sozialbereich des eigenen Sprengels.

20) Der Pflegekoordinator vertritt im Sprengelkomitee gemeinsam mit dem ärztlichen Koordinator den Sprengel. Er beteiligt sich zudem an Arbeitsgruppen und Kommissionen des Sanitätsbetriebes und des Landes und gibt sein technisches Gutachten für seine Zuständigkeitsbereiche ab. Im besonderen können sie beim Ankauf von instrumentellen Ressourcen und Gebrauchsgüter miteingebunden werden.
Der Pflegekoordinator des Sprengels beteiligt sich an den Verfahren zur institutionellen Akkreditierung des Sprengels.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Pflegekoordinators werden die Aufgaben einem anderen eigens dazu beauftragten Mitarbeiter des Pflegepersonals übertragen.

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ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
ActionActionAnalge A)
ActionActionAnlage B)
ActionActionDer Dienst für Basismedizin
ActionActionDer Gesundheitssprengel
ActionActionDer ärztliche Koordinator des Gesundheitssprengels
ActionActionDer Pflegekoordinator des Gesundheitssprengels
ActionActionDer Verwaltungskoordinator/der Verwaltungsdienst des Gesundheitssprengels
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