(1) Für die in Artikel 1 vorgesehenen Zwecke ist die Landesregierung ermächtigt, das Zentrum durch Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes finanziell zu unterstützen.
(2) Alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen, werden direkt dem Zentrum zugewiesen.
(3) Erträge aus der von der Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschlossenen Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Gründen, die das Zentrum im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 verwaltet, werden normalerweise für den Erwerb ebensolcher Güter verwendet oder für andere dringende Investitionen in unbewegliche Güter.