(1) Der Beirat gemäß Artikel 9 muss innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages eingesetzt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Schlussbestimmung Nr. 4.
(2) Der Beirat gemäß Artikel 9 ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Unvereinbarkeit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit miteinbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.