(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Bezirken und den Kinderärzten endet:
- bei Erreichen der Altersgrenze, wie vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Kinderärzten vorgesehen;
- wegen Disziplinarmaßnahmen, die im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 10 getroffenen werden;
- wegen Rücktritts des Kinderarztes, der dem Bezirk mit einer Vorankündigung von wenigstens zwei Monaten mitzuteilen ist;
- aufgrund eingetretener, festgestellter und beanstandeter Unvereinbarkeitssituationen im Sinne von Artikel 2;
- wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten und innerhalb von 60 Tagen nicht regulierten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 18;
- wegen psychisch-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit auszuüben; dieselbe ist von einer eigenen Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten namhaft gemachten Arzt, einem vom Bezirk namhaft gemachten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer oder dessen Delegierten als Vorsitzenden, zusammengesetzt ist.
(2) Die festgestellte und nicht gerechtfertigte Bezahlung, auch nur zum Teil, von in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen, von Seiten des Betreuten, bewirkt die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst mittels der von Artikel 10 vorgesehenen Verfahren.
(3) Der Kinderarzt, der nach fünf Jahren Eintragung in demselben Verzeichnis nicht eine Anzahl von mindestens 150 Versicherten aufweist, verfällt vom Vertragsverhältnis, es sei denn, dass die Nichterreichung der vorgenannten Mindestzahl von Situationen objektiven Charakters abhängt. Die Maßnahme wird vom zuständigen Bezirk nach Anhören des Interessierten getroffen.
(4) Im Falle der Beendigung wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2, sowie im Falle gemäß Absatz 1, Buchstabe e), kann der Kinderarzt vier Jahre nach Beendigung ein neues Gesuch um Erteilung eines Auftrages in einem Gebiet mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung einreichen.
(5) Das Vertragsverhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Ausschluss oder Löschung aus dem Berufsalbum.