(1) Im Sinne von Artikel 4, Absatz 7, des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist mit der Abwicklung der von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten der Arzt unvereinbar, der:
- Inhaber jedweden öffentlichen oder privaten, auch provisorischen Arbeitsverhältnisses ist, mit Ausnahme der Ärzte gemäß Artikel 6, Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 14. Juni 1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12. August 1993, Nr. 296, der Ärzte, die die Funktionen eines Sprengelkoordinators, oder eines Sprengelhygienikers gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, ausüben, der Ärzte, die die vom Beschluss der Landesregierung Nr. 2020/91geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, sowie der Ärzte, die die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in Form der Erreichbarkeit bzw. gemäß Artikel 42, Absatz 2, Buchstabe a) dieses Vertrages, ausüben und jener Ärzte, die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in aktiver Form gemäß Artikel 49 des Vertrages der Ärzte für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2007, Nr. 4149, mit weniger als 500 Arztwahlen ausüben sowie die Ärzte, die, nach Ermächtigung durch den Direktor des Bezirkes oder einer von diesem delegierten Person, ihre Tätigkeit in vertragsgebundenen Familienberatungsstellen ausüben;.
- kontrollärztliche Tätigkeit für den Bezirk oder das N.I.S.F. ausübt, beschränkt auf das Einzugsgebiet, in dem er Arztwahlen erwerben kann;
- die ordentliche Behandlung oder jene für ständige Invalidität von Seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 14. Oktober 1976 erhält;
- in die Verzeichnisse der allgemeinen Medizin eingetragen ist;
- die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes in von der Pädiatrie verschiedenen Disziplinen abwickelt;
- in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist;
- unter jedwedem Titel in privaten Einrichtungen, Gesundheitsstrukturen, Stellen oder Institutionen arbeitet, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind;
- mit einem Bezirk, im Sinne von Artikel 8/quinquies des Legislativdekretes Nr. 502/92, in geltender Fassung, ein Vertragsverhältnis unterhält;
- in den Kurs zur Ausbildung in Allgemeinmedizin oder in Spezialisierungskurse gemäß Legislativdekrete Nr. 256/91, Nr. 257/91, Nr. 368/99 und Nr. 277/03 eingeschrieben ist, vorbehaltlich der entsprechenden geltenden Bestimmungen;
- die Ruhestandsbehandlung betreffend die vertragsgebundene oder abhängige Tätigkeit des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes genießt, ausgenommen jene Kinderärzte, die zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung Inhaber einer Konvention für die Basispädiatrie waren;
- Tätigkeiten ausübt, die einen Interessenskonflikt mit dem Landesgesundheitsdienst bedingen der Inhaber oder Teilhaber von Unternehmen ist, die Tätigkeiten ausüben, die mit dem Landesgesundheitsdienst einen Interessenskonflikt beinhalten können.
(2) Die Unvereinbarkeit gemäß Absatz 1, Buchstabe g) ist gegenüber jenen Kinderärzten nicht anzuwenden, die bei den dort angegebenen Institutionen nur die Tätigkeit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes oder Injektions- und Blutentnahmetätigkeiten abwickeln und Inhaber einer Anzahl von Arztwahlen von nicht mehr als dem Grenzwert sind, unter welchem die Tätigkeit eines Kinderarztes mit jener der Betreuungskontinuität vereinbar ist (500 Arztwahlen).
(3) Der Kinderarzt, der, auch auf begrenzte Zeit, die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes gemäß Legislativdekret Nr. 626/94ausübt, kann, unbeschadet dessen, was von Artikel 21 hinsichtlich Begrenzung der Höchstgrenze vorgesehen ist, von den Bediensteten der Betriebe, für die er tätig ist, keine neuen Arztwahlen von Familienangehörigen im pädiatrischen Alter erwerben.
(4) Die festgestellte Unvereinbarkeitssituation muss dem Arzt im Sinne der Bestimmungen von Artikel 10 vorgehalten werden.
(5) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk das Eintreten einer Unvereinbarkeitssituation umgehend mitzuteilen.