In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

m) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 41)
Garantiegenossenschaften und Zugang zu einem Kredit von Seiten der kleinen und mittleren Unternehmen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Jänner 2012, Nr. 4.

Art. 1 (Zielsetzung)  delibera sentenza

(1) Um den Zugang zu einem Kredit zu erleichtern und die Garantien zu Gunsten der Kleinstunternehmen, der kleinen und der mittleren Unternehmen nach der Definition des geltenden Gemeinschaftsrechtes sowie der Freiberufler zu verstärken, fördert das Land mit geeigneten Fördermaßnahmen den Prozess des Wachstums und des Zusammenschlusses der Garantiegenossenschaften und Garantiekonsortien, in der Folge als „Garantiegenossenschaft“ bezeichnet, die ihren Sitz und vorwiegende Tätigkeit im Landesgebiet haben und vom Land gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen anerkannt sind.

(2) Zur Vollendung des Prozesses des Wachstums und des Zusammenschlusses der Garantiegenossenschaften und Garantiekonsortien verfolgt das Land das Ziel der Schaffung einer einzigen Garantiegenossenschaft im Landesgebiet.

massimeBeschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009 - Maßnahmen gegen die Krise zugunsten der Confidi
massimeBeschluss Nr. 4688 vom 09.12.2008 - Maßnahmen gegen die Krise zugunsten der Confidi

Art. 2 (Voraussetzungen der Garantiegenossenschaften)   delibera sentenza

(1) Um in den Genuss der Förderungen zu kommen, die von diesem Gesetz vorgesehen sind, müssen die Garantiegenossenschaften folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. das Vermögen sowie die Risikofonds, über die sie verfügen, müssen den von der Landesregierung festgelegten Richtwerten entsprechen,
  2. die Statuten müssen für Unternehmen unterschiedlicher Branchen die Möglichkeit des Beitritts, der Mitarbeit und der Vertretung in den Gremien vorsehen,
  3. der Gründungsakt, das Statut sowie deren etwaige spätere Änderung müssen der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden,
  4. es muss vorgesehen werden, dass die Landesverwaltung ein effektives und ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat sowie ein Mitglied zum Präsidenten des Schiedsgerichts, sofern im Statut vorgesehen, ernennt,
  5. die Gesellschaftsstruktur, die technische Struktur und die Betriebsverfahren der Garantiegenossenschaften müssen durch eine gesunde und sorgfältige Verwaltung sowie durch Entscheidungsfreiheit bei der Vergabe von Garantieleistungen gekennzeichnet sein; außerdem müssen die Garantiegenossenschaften über Informationssysteme verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit zweckdienlich und zur Erfüllung der von der Landesregierung hinsichtlich der Rechnungslegung vorgesehenen Verpflichtungen geeignet sind.
massimeBeschluss vom 15. September 2015, Nr. 1047 - Genehmigung neuer Satzung CONFIDI Südtirol Genossenschaft

Art. 3 (Fördermaßnahmen)

(1) Unter Beachtung der einschlägigen EU-Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen ist das Land befugt, den Zugang der Unternehmen zu einem von den Garantiegenossenschaften garantierten Kredit mit nachstehenden Maßnahmen direkt oder indirekt zu fördern:

  1. ordentliche und außerordentliche Beiträge zur Aufstockung der Risikofonds der Garantiegenossenschaften,
  2. Beiträge zur Reduzierung des Zinssatzes zu Gunsten von Unternehmen, die von den Garantiegenossenschaften garantierte Finanzierungen im Rahmen von landesweiten Unterstützungsprogrammen aufnehmen,
  3. Beiträge zur Reduzierung der Kommissionen, die mit den beantragten Garantien verbunden sind,
  4. Beiträge an die Garantiegenossenschaften für Investitionen zur Verbesserung der Organisationsverfahren und Beratungen,
  5. Beiträge an die Garantiegenossenschaften, eingeschlossen jene des Artikels 4 Absatz 4 und in den dort vorgesehenen Grenzen, für Beratungsleistungen im Bereich Finanzierung und Kredite zugunsten der Unternehmen innerhalb den von der geltenden EU-Regelung für staatliche Beihilfen an KMU’s festgelegten Grenzen.

(2) Das Land anerkennt die Rolle der Berufsverbände als zusätzliche Plattform für Information, Beratung und Unternehmenskontakte bezüglich der Leistungen der Garantiegenossenschaften.

Art. 4 (Beiträge für die Aufstockung der Risikofonds der Garantiegenossenschaften)

(1) Um die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Garantiegenossenschaften im Rahmen der Garantieleistungen zu fördern, kann das Land, in der Regel einmal jährlich, ordentliche Beiträge zur Aufstockung der Risikofonds gemäß einem oder mehrerer der nachstehenden Indikatoren der Garantiegenossenschaften-Tätigkeit gewähren:

  1. Betrag der ausgestellten Garantie- und Zusatzgarantieleistungen, getrennt nach Vertrags– und Kreditform,
  2. durchschnittliches Kreditrisiko in der Wirtschaft in Zusammenhang mit den ausgestellten Garantieleistungen und von den Garantiegenossenschaften angewandten Regelungen zur Risikoverwaltung,
  3. Wachstum des Vermögens auf Grund von Zeichnung von Gesellschaftsanteilen seitens der Mitglieder und Erhöhung der Anzahl der Mitgliedsbetriebe als Indikatoren des Gegenseitigkeitsprinzips.

(2) Die Landesregierung kann im Falle von außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegenden Unternehmensumstrukturierungen, wie Fusionen und Einverleibungen, oder in außergewöhnlichen Krisensituationen, die ein großes Ungleichgewicht zwischen den Garantieverbindlichkeiten und der Ausstattung der Risikofonds verursachen, Sonderbeiträge zur Aufstockung der Risikofonds der Garantiegenossenschaften gewähren. Die Gewährung der Sonderbeiträge setzt voraus, dass die begünstigte Garantiegenossenschaft einen Finanz- und Reorganisationsplan vorlegt und dieser vom Land genehmigt wird.

(3) Die Landesregierung kann Sonderbeiträge gewähren oder die Freigabe der bereits gewährten, jedoch noch nicht verwendeten ordentlichen Risikofonds-Beiträge bewilligen, um den Vermögensbestand der Garantiegenossenschaften im Hinblick auf die Eintragung in das Verzeichnis der Kreditvermittler gemäß Artikel 106 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 1993, Nr. 385, in geltender Fassung, aufzustocken.

(4) Auch in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) können auf staatlicher Ebene organisierte Garantiegenossenschaften in den Genuss der in diesem Artikel vorgesehenen ordentlichen Beiträge kommen, begrenzt auf Tätigkeitsprogramme, die für Unternehmen durchgeführt werden, die ihren Rechts- und Produktionssitz in Südtirol haben. Diese Tätigkeitsprogramme sind Gegenstand einer Vereinbarung, die von der Landesregierung genehmigt wird.

Art. 5 (Beiträge zur Reduzierung des Zinssatzes und der Kommissionen)  delibera sentenza

(1) Um die Kosten der von den Garantiegenossenschaften gesicherten Kredits zu senken, kann das Land Beiträge für die Reduzierung des Zinssatzes und der Kommissionen gewähren. Die Beiträge werden ausschließlich im Rahmen von speziellen Programmen des Landes zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen, die besonderen Marktbedingungen ausgesetzt sind, gewährt.

(2) Das Land kann weiters Beiträge zur Deckung der Kommissionen der Gegenbürgschaften oder der anderen für diese Operationen sowie für andere Formen der Kreditrisikoversicherung entrichteten Kosten gewähren.

(3) Die Landesregierung kann, mittels eigener Vereinbarungen, den Garantiegenossenschaften im Konzessionswege die Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beiträge, ihre Flüssigmachung und die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehenen Kontrollen anvertrauen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung den konventionierten Garantiegenossenschaften die für die Auszahlung der Beiträge vorgesehenen Geldmittel, auch in Form eines Vorschusses, zur Verfügung stellen.

massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1802 - Richtlinien für die Gewährung von Zinsbeiträgen auf von der Confidi garantierten Kreditlinien

Art. 6 (Beiträge für die Verbesserung der Organisations- und Informationssysteme sowie Beratungen)

(1) Das Land kann Beiträge als „De-minimis“-Beihilfen im Höchstausmaß von 60 Prozent für allgemeine Beratungen - mit Bezug auf die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) - und für Investitionen für die Anpassung der Organisations- und Informationsverfahren der Garantiegenossenschaften geben.

Art. 7 (Vereinbarkeit mit der gemeinschaftlichen Regelung der staatlichen Beihilfen und Berechnungsmodus der Beihilfen mit Bezug auf die Leistungen der Garantiegenossenschaften)

(1) Die Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die von den Garantiegenossenschaften in Form von Garantieleistungen gewährt werden und mit Hilfe der Risikofonds, die über die Landesbeiträge laut Artikel 4 aufgestockt werden, sowie die Beihilfen in Form einer weiteren Verringerung der Kommissionen oder Reduzierung der Zinssätze werden in Anlehnung an eine der folgenden EU-Verordnungen oder einer Kombination dieser Verordnungen unter Berücksichtigung der Kumulierungsrichtlinien gewährt:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen,
  2. Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008, die bestimmte Kategorien von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt kompatibel erklärt, in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), wie vom Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, umgesetzt.

(2) Die Berechnung der Beihilfen, welche in Form von Garantien gewährt werden, erfolgt mit einer der folgenden Methoden:

  1. Methode gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1998/2006,
  2. „staatliche Methode“, für Italien mit Entscheidung der europäischen Kommission Nr. 4505 vom 6. Juli 2010 genehmigt.

Falls die Beihilfen in Anwendung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, gewährt werden, wird immer die Methode gemäß Buchstabe b) angewandt.

Art. 8 (Übergangsbestimmung)

(1) Das Land kann einen außerordentlichen Zuschuss zu Gunsten der Risikofonds der Garantiegenossenschaften für die im Rahmen der Maßnahmen gegen die Krise in den Jahren 2009 und 2010 gewährten Garantieleistungen gewähren. Im Gegenzug zu diesem Zuschuss erlöschen die Gegengarantien des Landes für die von oben genannten Garantieleistungen abgesicherten Finanzierungsgeschäfte. Die Höhe und die Zahlungsbedingungen des gegenständlichen außerordentlichen Beitrages werden von der Landesregierung festgelegt.

Art. 9 (Kriterien)

1. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien und Modalitäten zur Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen, einschließlich der Formen der Rechnungslegung, fest. Es wird auch die digitale Übertragung der Daten an die Landesverwaltung vorgesehen.

Art. 10 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 13. August 1964, Nr. 11, in geltender Fassung,
  2. die Artikel 40, 41, 42, 43 und 44 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, in geltender Fassung,
  3. Artikel 24 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung,
  4. Artikel 13 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11,
  5. das Landesgesetz vom 16. November 2006, Nr. 12,
  6. Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 11 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2012 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 15115, 19125 und 15230 des Landeshaushaltes 2012 gedeckt, die für die Maßnahmen der durch Artikel 10 aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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