(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:
(2) Die Vertreter der Kinderärzte müssen im Landesverzeichnis der vertragsgebundenen Kinderärzte eingetragen sein.
(3) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Funktionär der öffentlichen Seite ausgeführt.
(4) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied der öffentlichen Seite wahrgenommen.
(5) Der Beirat hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen.
(6) Der Beirat hat die Aufgabe, obligatorische Gutachten zu folgenden Angelegenheiten abzugeben:
(7) Der Beirat versammelt sich jedes Mal, wenn eine der Parteien dies beantragt und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Antrags.