(1) Der Kinderarzt muss dem zuständigen Bezirk rechtzeitig jede allfällige Änderung mitteilen, die in den mit dem Gesuch um Erteilung eines Auftrages in einem unterversorgten Gebiet gemäß Artikel 16 gelieferten Informationen eintritt; dasselbe gilt auch für die Erklärung gemäß folgendem Absatz; auch das Eintreten von Unvereinbarkeitssituationen gemäß Artikel 2 ist rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Bezirk jährlich vom Kinderarzt eine Erklärung verlangen, die innerhalb einer Frist von nicht weniger als 15 Tagen abzugeben ist, die seine subjektive berufliche Situation mit besonderem Bezug auf die Informationen betreffend Unvereinbarkeit und Beschränkung der Höchstgrenze nachweist.
(3) Der Kinderarzt ist außerdem verpflichtet, die vom Artikel 24 Buchstabe c), des Gesetzes Nr. 730/1983vorgesehenen Anträge um Informationen zu erfüllen.
(4) Der Kinderarzt muss im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge gewerkschaftlicher Aktionen, ausgerufen von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen, dem Bezirk, bei dem er eingeschrieben ist, schriftlich die allfällige Nichtteilnahme an der Aktion innerhalb von 24 Stunden ab Beginn derselben mitteilen. Die nicht erfolgte Mitteilung bewirkt die Einbehaltung des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.